§ 1876
Vergütung
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das
Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen,
wenn
- der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten
dies rechtfertigen und - der Betreute nicht mittellos ist.