§ 1816 Abs 4.
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen
hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14
des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen
Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen
hat.
Diese Bestimmung ist neu. Sie soll der Sicherung einer möglichst hohen Qualität der
ehrenamtlichen Betreuung dienen.
Die Ehrenamtlichkeit der rechtlichen Betreuung bildet das gesetzgeberische Leitbild,
basierend auf der Prämisse, dass eine Ausübung der rechtlichen Betreuung durch
Familienangehörige, andere nahestehende Personen oder ehrenamtlich engagierte Bürger,
soweit eine dieser Personen im konkreten Fall vorhanden und geeignet ist, in der Regel als
optimale Unterstützungsform der Betreuungsführung durch beruflich tätige Personen
vorzuziehen ist. Voraussetzung hierfür ist aber eine gute Qualität auch der ehrenamtlichen
Betreuung.
Bei der Frage, wie die Qualität ehrenamtlicher Betreuung verbessert werden kann, erscheint
es notwendig, zwischen sog. „Angehörigenbetreuern“, also den in Absatz 3 genannten
Personen mit einer familiären Beziehung oder einer persönlichen Bindung zum Volljährigen,
und anderen ehrenamtlichen Betreuern zu differenzieren. Beiden Arten der ehrenamtlichen
Betreuung wohnen unterschiedliche Qualitäten und Motivationen inne. Hieraus resultieren
auch unterschiedliche Bedürfnisse und Anforderungen. Dem soll jedenfalls partiell durch
angepasste gesetzliche Regelungen Rechnung getragen werden. Während Angehörige und
andere Vertrauenspersonen, die als Betreuer bestellt werden sollen, durch die
Betreuungsbehörde und das Betreuungsgericht über Schulungsmöglichkeiten möglichst
gezielt informiert werden, soll für alle anderen ehrenamtlichen Betreuer künftig eine enge
Anbindung an einen Betreuungsverein im Regelfall Voraussetzung dafür sein, dass sie als
Betreuer vorgeschlagen werden. Eine solche Anbindung an einen Betreuungsverein ist auch
im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität in der rechtlichen Betreuung“
vorgeschlagen worden (Handlungsempfehlung 8, S. 567). Der Personenkreis der
ehrenamtlichen „Fremdbetreuer“ nimmt nach den Befragungsergebnissen zwar in seiner
Mehrheit bereits jetzt eine Beratung in Anspruch (vgl. Abschlussbericht, S. 566), allerdings
ist im geltenden Recht die flächendeckende Sicherstellung einer ausreichenden Qualität nur
schwer erreichbar, da es der freien Entscheidung des ehrenamtlichen Betreuers überlassen
bleibt, ob und inwieweit er Schulungen und Fortbildungen in Anspruch nimmt. Da es bei
diesem Personenkreis kein persönliches Näheverhältnis gibt, das die Bestellung gerade dieses
Betreuers rechtfertigt, erscheint es notwendig, im Interesse der Betreuten ein Mindestmaß an
Qualität zu gewährleisten, um die Akzeptanz der ehrenamtlichen Betreuung sicherzustellen.
Die enge Anbindung an einen Betreuungsverein soll durch den im Regelfall verpflichtenden
Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 BtOG-E erfolgen. Hierdurch
soll eine kontinuierliche Anleitung und Fortbildung des ehrenamtlichen Betreuers
sichergestellt werden. Es ist zu erwarten, dass mit einer solchen Begleitung und Unterstützung
auch schwierigere und aufwändigere Betreuungen ehrenamtlich geführt werden können. Um
aber auch die Bestellung solcher ehrenamtlichen Betreuer nicht zu verhindern, die im
Einzelfall eine solche kontinuierliche Anleitung nicht benötigen, etwa, weil sie jahrzehntelang
erfolgreich beruflich Betreuungen geführt haben, ist nur eine Soll-Regelung vorgesehen.
Im Hinblick darauf, dass es Regionen in Deutschland gibt, in denen kein anerkannter
Betreuungsverein zur Verfügung steht, oder der Betreuer aus persönlichen Gründen keinen
näheren Kontakt zum Betreuungsverein wünscht, kann eine entsprechende Vereinbarung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 3 BtOG-E auch mit der zuständigen Betreuungsbehörde abgeschlossen
werden.
Zwar ist für alle ehrenamtlichen Betreuer eine enge Anbindung an einen Betreuungsverein
wünschenswert, allerdings soll dies für sogenannte „Angehörigenbetreuer“ nicht zur
Verpflichtung gemacht werden, damit diese hierdurch nicht von der Übernahme des
Betreueramts abgehalten werden. Auf eigenen Wunsch können sich aber auch Betreuer mit
einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten zu einer solchen
Anbindung verpflichten (vgl. § 15 Absatz 1 Nummer 4 BtOG-E). Dies sollte in der
Betreuungspraxis in geeigneten Fällen insbesondere durch die Betreuungsbehörden und –
gerichte aktiv unterstützt und befördert werden.
(Amtliche Begründung)