Betreuerauswahl – Ungeeignetheit der gewünschten Person (§ 1816)

Betreuerauswahl:

§ 1816

Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen

(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich
angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821
rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen
Kontakt mit dem Betreuten zu halten.

Das Betreuungsgesetz geht davon aus, dass eine persönlich Eignung einer Person nach dieser
Vorschrift, insbesondere dann vorliegt, wenn das Betreuungsgericht anhand konkreter
Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der
betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer
konkret zu befürchten ist. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein
solches Vertrauensverhältnis im Rahmen eines vorangegangenen beruflichen Kontakts zu der
betroffenen Person etabliert worden ist, etwa im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses
zwischen einem Arzt und seinem Patienten oder eines Beratungskontakts zwischen einem
Rechtsanwalt und seinem Klienten. Stellt das Betreuungsgericht in einer solchen
Fallgestaltung anhand von Tatsachen die konkrete Gefahr fest, dass die als Betreuer in
Betracht kommende Person die Vertrauensbeziehung zu der betroffenen Person zu ihrem
eigenen Vorteil missbrauchen könnte und damit nicht gewillt oder in der Lage ist, die
Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer
mangels Eignung abzusehen.

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