Nach dem neuen § 1816 BGB (Abs. 5) hat das Gericht bei der Entscheidung über Betreuung,
bei einem bestimmten beruflichen Betreuer Anzahl und den Umfang der bereits von diesem
zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen. Leider hat der Gesetzgeber es nicht geschafft,
eine gewisse Anzahl von Fällen als oberste Grenze zu nehmen. Es wird hier mit Argumenten
in den Gesetzesmaterialien begründet, die nicht nachvollziehbar sind. Wir zitieren diese
wörtlich wie folgt:
Eine pauschale Beschränkung der Fallzahlen, deren Höhe angesichts der dargelegten
Vielgestaltigkeit der Anwendungsfälle zudem kaum seriös bestimmt werden kann, würde den
Entscheidungsspielraum des Betreuungsgerichts im Einzelfall zu sehr einschränken und es
erschweren, die für den konkreten Fall am besten geeignete Lösung zu finden.