Vorsorgevollmacht – Widerruf durch Betreuer: § 1815 BGB

In der neuen Bestimmung des § 1815 BGB heißt es folgendermaßen:

Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die
Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem
Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und
Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden
(Kontrollbetreuer).

Dies ist eine ganz wichtige neue Vorschrift im Bereich der Vorsorgevollmacht. Mit der
Übertragung dieser Rechte, an den Kontrollbetreuer, bedeutet dies in der Praxis, dass der
Kontrollbetreuer, der vom Gericht, bezüglich der Kontrolle der Vollmacht eingesetzt wurde,
auch die Befugnis hat, die Vollmacht in Zukunft zu widerrufen. Diese Befugnis (So wörtlich
die Ausführung in den Gesetzesmaterialen) ist vielmehr, wie bei allen anderen
Aufgabenbereichen, in der Vertretungsmacht enthalten! Der Gesetzgeber ging bei dem neuen
Gesetz davon aus, dass zukünftig der Widerruf einer umfassenden Vorsorgevollmacht in §
1820 Abs. 5 unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wird, damit eine ausreichende gerichtliche
Kontrolle als Schutz vor dem grundrechtlich relevanten Eingriff des Widerrufs einer
Vorsorgevollmacht sichergestellt ist.

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