Wunsch des Betreuten ist jetzt Entscheidungsvoraussetzung für neuen Betreuer (§ 1816 BGB)

§ 1816 Abs. 2 lautet folgendermaßen:

(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen,
es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht
geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch
zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers,
sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei
denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines
Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und
ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt
werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung
geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu
übermitteln.

Die Bedeutung der Wünsche des Betreuten für die konkrete Betreuerauswahl ist in Absatz 2
hervorgehoben worden. Zur Klarstellung ergeben sich folgende Hinweise aus den
Gesetzesmaterialien:

Der Wunsch des Volljährigen nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu entsprechen
und zwar jeder Wunsch (so die Gesetzesmaterialien) hinsichtlich der Person des Betreuers ist
grundsätzlich zu beachten. Die Ablehnung eines bestimmten Betreuers soll ein gleichstarkes
Gewicht erhalten, wie der positive Wunsch nach einem bestimmten Betreuer. Ihm ist in
Zukunft (Auszug aus den Gesetzesmaterialien) zu entsprechen.

Wichtiger Hinweis: In den Gesetzesmaterialien, soweit der Volljährige die rechtliche
Betreuung als solche ablehnt, hat das Gericht nämlich festzustellen, ob die Ablehnung der
Betreuung auf einer freien Willensbildung beruht oder ob die Bestellung eines Betreuers auch
gegen den natürlichen Willen erforderlich ist, um eine Gefährdung für den Volljährigen
abzuwenden. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss also auch geprüft werden, ob in
diesem Fall eine Gefährdung vorliegt.

Sehr wichtig: Die Pflicht des Gerichts -so die Gesetzesmaterialien- zur Beachtung der
Wünsche des Betreuten gilt, wie bisher, auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung
des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, er möchte an diesen Wünschen erkennbar


nicht festhalten. Die früher geäußerten Wünsche können sowohl einen Vorschlag als auch die
Ablehnung eines bestimmten Betreuers beinhalten.

In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass die Wunschbefolgungspflicht des
Gerichts, hinsichtlich der Betreuerauswahl, nicht schrankenlos ist. Einem Wunsch des
Volljährigen ist dann nicht zu entsprechen, wenn durch die Bestellung des von ihm
gewünschten Betreuers seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und der
Volljährige dies krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass bei einem entsprechenden
Wunsch des Volljährigen die Eignung des gewünschten Betreuers nicht vorschnell, sondern
nur unter engen Voraussetzungen verneint werden darf.

In § 1816 BGB Abs. 2 ist enthalten, dass Schriftstücke bei der Klärung, ob ein Wunsch des zu
betreuenden, bezüglich einer Betreuerauswahl, zu beachten sind. Die Schriftstücke werden
nunmehr so behandelt, als wären sie eine Betreuungsverfügung!

Sehr wichtig: Es gibt auch viele Fälle, bei denen die Ablehnung des Betreuers sich nicht
gegen die Person richtet, sondern weil der zu Betreuende grundsätzlich die rechtliche
Betreuung als solche ablehnt. In einem solchen Fall hat das Gericht nämlich festzustellen, ob
die Ablehnung der Betreuung auf einer freien Willensbildung beruht oder ob die Bestellung
eines Betreuers auch gegen den natürlichen Willen erforderlich ist, um eine Gefährdung von
dem Volljährigen abzuwenden. Die Wunschbefolgungspflicht des Gerichts hinsichtlich der
Betreuerauswahl nicht schrankenlos.
In § 1816 wird auf § 1821 Abs. 3, Nr. 1 hingewiesen und damit klargestellt, dass einem
Wunsch des Volljährigen dann nicht zu entsprechen ist, wenn durch die Bestellung des von
ihm gewünschten Betreuers seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und
der Volljährige dies krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen oder nicht nach
dieser Einsicht handeln kann. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass bei einem
entsprechenden Wunsch des Volljährigen die Eignung des gewünschten Betreuers nicht
vorschnell, sondern nur unter engen Voraussetzungen verneint werden darf.

Wichtiger Hinweis: Schriftstücke in denen der Betreute in irgendeiner Form eine gewisse
Person zur Betreuung wünscht.

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