Regelmäßiger, persönlicher Kontakt und Besuchspflicht

§ 1821

Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu
halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen
Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

„Absatz 5 enthält sowohl die Kontaktpflicht, die bisher nur indirekt in § 1908b Absatz 1
zweite Alternative BGB geregelt war, als auch die Besprechungspflicht, bisher in § 1901
Absatz 3 Satz 3 BGB geregelt. Es handelt sich um Rechtspflichten aus dem Kernbereich der
Betreuung, nicht um Empfehlungen. Sie konkretisieren die Pflicht zur persönlichen
Betreuung.
Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind
unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu
können. Sie sind kein Selbstzweck.
Im Einzelnen normiert die Vorschrift drei Pflichten des Betreuers:
Die Pflicht zum erforderlichen persönlichen Kontakt,

verschaffen kann. Auch hierauf bezieht sich die genannte Berichtspflicht des Betreuers in §
1863 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 BGB-E.
Wie ausführlich welche Angelegenheit zu besprechen ist, hängt davon ab, was aus Sicht des
Betreuten für ihn wichtig ist, und wie weit sein Interesse und sein Verständnis reichen.
Besprechen bedeutet in der Regel einen persönlichen Dialog, soweit sinnvoll und hilfreich im
Beisein Dritter, von Angesicht zu Angesicht, hilfsweise telefonisch.
Die Einhaltung der Besprechungspflicht setzt jedoch nicht voraus, dass mit dem
Betreuten ein „vernünftiges“ Gespräch möglich ist. Ist es dem Betreuer nicht möglich,
mit dem Betreuten zu sprechen, muss er versuchen, andere Wege der Kommunikation
zu wählen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel.“


zur regelmäßigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks
und zur Besprechung von dessen Angelegenheiten.
Wie häufig der Kontakt tatsächlich stattzufinden hat, richtet sich aber nach den Erfordernissen
des Einzelfalls. Soweit Entscheidungen zu treffen sind, sind die Kontakte anlassbezogen
erforderlich. Sollte der Betreute allerdings die persönlichen Kontakte ausdrücklich ablehnen
und lassen sich die Aufgaben auch ohne direkten Kontakt, etwa durch Telefonate,
Kurznachrichten oder E-Mails erledigen, und kann der Betreuer auch auf andere Weise
Informationen über die Situation des Betreuten erhalten, können auch längere Intervalle
tolerabel sein. Die Verpflichtung und Berechtigung zum persönlichen Kontakt erstreckt sich
jedenfalls weiterhin nicht auf eine Berechtigung zum Betreten der Wohnung des Betreuten
gegen dessen Willen.
Die Norm verpflichtet das Betreuungsgericht, den Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten
zu beaufsichtigen, was nunmehr gemäß § 1863 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 BGB-E in der
Berichtspflicht des Betreuers ausdrücklich aufgenommen ist.
Neu aufgenommen wird die Verpflichtung des Betreuers, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck vom Betreuten zu verschaffen. Dies soll insbesondere die Fälle umfassen, in denen
ein persönlicher Kontakt mangels konkreten Regelungsbedarfs aktuell nicht erforderlich zu
sein scheint. Gleichwohl hat der Betreuer den Betreuten auch in diesen Fällen in
regelmäßigen Abständen aufzusuchen, damit er sich einen persönlichen Eindruck von den
Lebensverhältnissen oder bei Heimbewohnern von dem Pflegezustand des Betreuten

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar