Entlassungspflicht – Ausnahme

In Absatz 7 Satz 1 wird neu eine Ausnahme von der Entlassungspflicht für den Fall
eingeführt, dass der Betreute die Beibehaltung des Betreuungsvereins als Betreuer wünscht.
Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Wunsch des Betreuten Vorrang vor sonstigen
Erwägungen hat. Denkbar ist, dass der Betreute einen Betreuerwechsel zu einer natürlichen
Person ablehnt, weil nicht nur der mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte
Mitarbeiter des Vereins, sondern auch der Verein an sich vertrauensbildend wirkt. Anders als
bei selbständigen beruflichen Betreuern gewährleistet der Verein zudem eine Aufsicht über
die beauftragten Betreuer. Schließlich treffen die Betreuten während der Betreuungsführung
zu den üblichen Bürozeiten immer einen Ansprechpartner an, auch Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen stellen sich als unproblematisch dar. Nicht ausgeschlossen ist eine
Entlassung des Betreuungsvereins aber dann, wenn eine Person zur ehrenamtlichen Führung
der Betreuung bereit ist. Dies ergibt sich aus § 1816 Absatz 5 Satz 2 BGB-E.

(Amtliche Mitteilung Seite 360)

§ 1868
Entlassung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die
Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein
anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor,
wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den
erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen
Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder
zurückgenommen wurde.
(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den
Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig
ehrenamtlich betreut werden kann.
(4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen
Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht
mehr zugemutet werden kann.
(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens
gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer
vorschlägt.
(6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt.
Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer,
so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen
Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die
Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.


(7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der
Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Dies
gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.

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§ 1868 Entlassung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung,
die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet
ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund
liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch
erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat

Vereinsbetreuer als Privatperson (§ 1868)

Der neue § 1868 Satz 1 entspricht § 1908b Absatz 4 Satz 1 BGB. In Satz 2 ist die in § 1908b
Absatz 4 Satz 2 BGB enthaltene Bedingung, wann das Betreuungsgericht die Fortführung der
Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer als Privatperson feststellen kann, enger
gefasst worden. Der Grund hierfür liegt darin, dass über diese Vorschrift häufig
Vereinsbetreuer, die sich selbständig machen und den Betreuungsverein verlassen, die von
ihnen geführten Betreuungen „mitnehmen“ und so dem Betreuungsverein einen Teil der ihm
(über den Vereinsbetreuer) zugewiesenen Betreuungen entziehen. Dies ist bisher relativ
einfach möglich, da eine Entlassung des Betreuers nur in den seltensten Fällen zum Wohl des
Betreuten erforderlich sein dürfte, wenn er als Vereinsbetreuer ohne Beanstandungen
gearbeitet hat. Die Schwelle soll jetzt höher liegen. Eine Fortführung der Betreuung als
Privatperson, d.h. im Regelfall als selbständiger beruflicher Betreuer, soll nur dann möglich
sein, wenn der Betreute dies ausdrücklich wünscht. Liegt ein solcher Wunsch nicht vor, ist ein
neuer Betreuer nach den allgemeinen Regeln auszuwählen. In diesem Rahmen ist dann auch
der Vorrang der Ehrenamtlichkeit zu beachten und zu prüfen, ob ein ehrenamtlicher Betreuer
zur Verfügung steht. Selbstverständlich kann auch in diesem Verfahren der bisherige
Vereinsbetreuer erneut ausgewählt werden, er ist aber nicht durch die Möglichkeit der
einfachen Feststellung der Statusänderung privilegiert.

(Amtliche Mitteilung, Seite 360)

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Betreuer – Entlassungsgrund (§ 1868)

Der neue § 1868 BGB – Entlassung des Betreuers- hat den alten § 1908b Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 mit Ausnahme von einigen wenigen sprachlichen Änderungen übernommen. Wichtig
ist Absatz 2, weil in diesem ein neuer Entlassungsgrund für einen beruflichen Betreuer
enthalten ist. Der Betreuer ist zwingend als beruflicher Betreuer zu entlassen, wenn seine
Registrierung widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Dies ist eine Konkretisierung
von Absatz 1 Satz 1, da nach Widerruf oder Rücknahme der Registrierung unwiderlegbar
vermutet wird, dass die Eignung des Betreuers, die Angelegenheiten des Betreuten als
beruflicher Betreuer zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Sollte im Einzelfall die
Eignung für das konkrete Betreuungsverfahren nicht entfallen, kann das Gericht – im Falle
des Einverständnisses des Betreuers – diesen als ehrenamtlichen Betreuer in dem Verfahren
belassen.
Die Regelungen in Absatz 4 und Absatz 5 entsprechen inhaltlich § 1908b Absatz 2 und 3
BGB. Die Formulierung in Absatz 4 wurde an die anderen Absätze dahingehend angepasst,
dass sich jetzt auch diese Vorschrift – wie die anderen Absätze – an das Betreuungsgericht
richtet. Die weiteren Änderungen sind sprachlicher Natur. In Absatz 5 wird durch die
Einfügung des Wortes „mindestens“ klargestellt, dass der von dem Betreuten neu
vorgeschlagene Betreuer auch besser geeignet sein kann als der bestellte Betreuer.

(Amtliche Mitteilung Seite 359/360)

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Mitteilungspflichten des Betreuers

Die Auskunfts-.und Mitteilungspflicht des Betreuers sind im § 1864 geregelt.

In dieser neu geschaffenen Vorschrift werden nunmehr alle, bisher an unterschiedlichen
Stellen geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers zusammengefasst. Zu
Absatz 1 In Absatz 1 wird die bisherige Bestimmung des § 1839 BGB übernommen; der
Gegenbetreuer wird gestrichen. Nach dem Inhalt der Norm kann das Betreuungsgericht
während der gesamten Dauer der Tätigkeit des Betreuers Auskunft über dessen Amtsführung
verlangen, wobei sich die Auskunftspflicht, anders als bisher, nicht nur auf die persönlichen,
sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht. Zu Absatz 2 In Absatz 2 ist eine
zusätzliche Informationspflicht des Betreuers vorgesehen. Über die jährliche Berichtspflicht
hinaus ist der Betreuer danach verpflichtet, dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen,
damit das Gericht zeitnah in die Lage versetzt wird, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
In diesem Zusammenhang werden auch weitere Mitteilungspflichten des Betreuers geregelt,
die bisher in verschiedenen Vorschriften verstreut waren: Nummer 1 entspricht § 1901 Absatz
5 Satz 1 und § 1903 Absatz 4 BGB, Nummer 2 entspricht § 1901 Absatz 5 Satz 2 erster
Halbsatz BGB, Nummern 3 bis 5 entsprechen § 1901 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB
und Nummer 6 entspricht § 1897 Absatz 6 Satz 2 BGB.

§ 1864

Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die
Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für
solche Umstände,

  1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
  2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
  3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
  4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
  5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern, und
  6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung
    zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.

(Amtliche Mitteilung Seite 356)

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Auskunftspflicht des Betreuers

Siehe auch unter „Mitteilungspflicht des Betreuers ( § 1864 BGB)“.

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Betreutenansprüche gegen Betreuer

Schon während des Betreuungsverfahrens kann der Betreute gegen den Betreuer Ansprüche
zivilrechtlich durchsetzen (Also vor dem Zivilgericht).

§ 1866

Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit
erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer
und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der
Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

(Amtliche Mitteilung Seite 56)

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Rechnungsprüfung

Nach § 1866 BGB hat das Betreuungsgericht die Rechnung sachlich und rechnerisch zu
prüfen und soweit erforderlich, ihre Berichtigung er Ergänzung durch den Betreuer
herbeizuführen, so lautet der Gesetzestext. Dem Betreuungsgericht ist es dagegen verwehrt,
die Rechnungslegung eigenständig zu korrigieren. Die gerichtliche Prüfung umfasst
insbesondere die formelle Prüfung, ob die Rechnung in sich schlüssig ist, ob die angegebenen
Ausgaben plausibel sind und mit den eingereichten Belegen korrespondieren, und ob der
Abschluss korrekt ist. Im Rahmen der sachlichen Prüfung hat das Gericht nachzuvollziehen,
ob alle Einnahmen aufgeführt sind, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren, und
ob die Vorschriften über die Verwaltung des Geldes des Betreuten gemäß §§ 1839 ff. BGB-E
beachtet wurden.
(Amtliche Mitteilung Seite 358)

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Rechnungslegung: Inhalt

Absatz 3 von § 1865 regelt, auf welche Weise die Rechnungslegung formal und inhaltlich
abzufassen ist. Satz 1 entspricht dabei § 1841 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB und sieht
– wie bisher – vor, dass die Rechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben enthalten und über den Zu- und Abgang des Vermögens Auskunft geben soll.
Ausdrücklich beschränkt worden ist die Rechnungslegungspflicht jetzt auf das vom Betreuer
verwaltete Vermögen. Erfasst ist damit nur das Vermögen, das seiner Verwaltung oder
Mitverwaltung (z. B. in einer Erbengemeinschaft) unterliegt, nicht hingegen das Vermögen,
das kraft Gesetzes von Dritten verwaltet wird, z. B. bei Testamentsvollstreckung. Satz 2 gibt
dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, Einzelheiten zur Erstellung der Rechnungslegung zu
bestimmen. Damit kann das Betreuungsgericht beispielsweise eine chronologische
Zusammenstellung oder aber eine Zusammenstellung getrennt nach Konten verlangen. Dies
soll eine Arbeitserleichterung für das Betreuungsgericht darstellen, indem es – abhängig vom
Einzelfall – eine bestimmte Systematisierung der Rechnungslegung verlangen kann.
Satz 3 regelt zudem die Belegpflicht neu. Während im geltenden Recht nach § 1841 Absatz 1
zweiter Halbsatz BGB grundsätzlich Belege einzureichen sind, wird dies jetzt in das
Ermessen des Gerichts gestellt. Dabei kann das Gericht beispielsweise am Anfang einer
Betreuung Belege anfordern und bei gleichbleibenden oder ähnlichen Ausgaben in der Folge
darauf verzichten. Das Gericht kann aber auch bei Ungereimtheiten oder stichprobenartig
Belege verlangen. Der Betreuer ist daher nach wie vor verpflichtet, Belege aufzubewahren, da
er jederzeit damit rechnen muss, vom Gericht zur Vorlage der Belege aufgefordert zu werden.
Diese Verfahrensweise soll aber sowohl das Gericht als auch den Betreuer entlasten, da nicht
zwingend bei jeder Rechnungslegung zu jedem Rechnungsposten ein Beleg mit zu
übersenden ist. Satz 4 und 5 regeln neu die sog. Eigenverwaltungserklärung des Betreuten.
Über die Verwendung von Mitteln, die dem Betreuten überlassen sind oder über Vermögen,
das der Betreute ausschließlich selbst verwaltet (z. B. ein Sparguthaben), braucht der Betreuer
keine Rechnung zu legen; hier reicht vielmehr eine entsprechende Mitteilung an das
Betreuungsgericht. Dies ist nach verbreiteter Auffassung schon nach geltendem Recht
zulässig (vgl. Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1840 Rn. 7;
Bienwald, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2016, Anhang zu § 1908i Rn. 90 bis 93) und wird von
vielen Gerichten auch akzeptiert. Allerdings ist hier die Praxis sehr unterschiedlich. Um eine
einheitliche Verfahrensweise zu schaffen, soll dies nunmehr gesetzlich geregelt werden. Zum
Nachweis für die Eigenverwaltung des Betreuten ist von dem Betreuer eine Erklärung des
Betreuten hierüber beim Betreuungsgericht einzureichen. Ist eine solche Erklärung vom
Betreuten nicht zu erlangen, so kann hilfsweise auch eine Versicherung des Betreuers an
Eides statt über die Richtigkeit seiner Mitteilung genügen. Sollten beim Gericht Zweifel
verbleiben, steht es ihm frei, sich auf andere Weise, etwa durch Anhörung des Betreuten,
Gewissheit zu verschaffen.

D3/790

§ 1865
Rechnungslegung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu
legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht
bestimmt.
(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft
geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten
Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Belege sind nur dann einzureichen, wenn das
Betreuungsgericht dies verlangt. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer
übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies
dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch
eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden
kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so
genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht
kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

(Amtliche Mitteilung Seite 358)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Rechnungslegungspflicht | Schreib einen Kommentar

Betreuung als Notmaßnahme

In § 1867 BGB ist geregelt, welche einstweiligen Maßnahmen das Betreuungsgericht in
Notfällen anordnen kann. Das Gericht darf nach § 1867 nur in dringenden Fällen, also dann,
wenn ein Aufschub einen Nachteil für den Betreuten zur Folge haben würde, von sich aus
tätig werden darf. Dies wird bislang lediglich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
gesehen. Hinzukommen muss eine Prüfung des Betreuungsgerichts, ob Gründe für die
Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben
sind. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht, wenn es wegen der Dringlichkeit des Falles
eine Maßnahme nach § 1867 BGB-E anordnet, gleichzeitig mit der Anordnung dafür Sorge
tragen muss, dass unverzüglich ein Betreuer bestellt wird, der die Rechte und Interessen des
Betreuten wahrnehmen und die Entscheidung über die Fortdauer der Maßnahme in eigener
Verantwortung treffen kann, so wie es das Betreuungsrecht vorschreibt (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. Februar 2002 – XII ZB 191/00). Durch die Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals
wird deutlich, dass es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmevorschrift im Betreuungsrecht
handelt, da dem Betreuungsgericht grundsätzlich nur eine Beratungs- und Aufsichtsfunktion
zukommt; Entscheidungen mit Wirkung für und gegen den Betreuten sind vielmehr von dem
Betreuer zu treffen. Bei besonderer Dringlichkeit mag im Wege der einstweiligen Anordnung
ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Das Betreuungsgericht soll vor diesem Hintergrund
die in § 1867 BGB-E genannten Maßnahmen daher nur im Ausnahmefall selbst anordnen
dürfen, nämlich nur dann, wenn es sich um eine dringend erforderliche Maßnahme handelt. In
allen anderen Fällen hat das Gericht zunächst einen Betreuer zu bestellen oder den Wegfall
der Verhinderung zuzuwarten. In Unterbringungsverfahren kommt bei besonderer
Dringlichkeit zudem auch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme in Betracht.

(Amtliche Mitteilung Seite 359)

Veröffentlicht unter Betreuung als Notmaßnahme, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

Rechnungslegung jährlich nach § 1865 Absatz 2 BGB

Die Rechnung ist entsprechend der Bestimmung jährlich zu legen.

(Amtliche Mitteilung Seite 357)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Rechnungslegungspflicht | Schreib einen Kommentar