Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Nummer 3
Des Weiteren ist der vertretende Ehegatte – wie ein Betreuer – berechtigt, im Rahmen des
Vertretungsrechts nach § 1358 BGB-E über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831
Absatz 4 BGB-E zu entscheiden, allerdings nur, soweit die Dauer der Maßnahme im
Einzelfall einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitet. § 1831 Absatz 4 BGB-E
findet Anwendung, wenn einem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
auf ähnliche Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen
werden soll. Nach einem Unfall oder Schlaganfall können gerade in der ersten Zeit nach deren
Auftreten zum Schutz des Patienten derartige Sicherungsmaßnahmen zum Teil über mehrere
Tage oder auch regelmäßig erforderlich werden. Auch postoperative Delirzustände erfordern
unter Umständen entsprechende Schutzmaßnahmen. Wegen ihrer hohen Eingriffsintensität
sind diese Maßnahmen durch das Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1831 Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 2 BGB-E). Durch den Verweis in Absatz 6 gilt dies auch im Fall des
einwilligungsunfähigen Ehegatten. Das Gericht prüft damit unabhängig von der Bestellung
eines Betreuers – wie bei Bevollmächtigten gemäß § 1831 Absatz 5 BGB-E – die
Rechtmäßigkeit der vom vertretenden Ehegatten getroffenen Entscheidung über
freiheitsentziehende Maßnahmen. Zum Schutz des vertretenen Ehegatten enthält die Regelung
darüber hinaus eine zeitliche Befristung. Im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten
Betreuer oder einem Bevollmächtigten kann der nach § 1358 BGB-E vertretende Ehegatte nur
bis zur Dauer von sechs Wochen über derartige Maßnahmen entscheiden. Mit dieser
Einschränkung wird auch unterstrichen, dass es sich bei dem Ehegattenvertretungsrecht nur
um eine Notvertretung handelt. Ist abzusehen, dass die freiheitsentziehenden Maßnahmen
länger als sechs Wochen erforderlich sein werden, ist zeitnah die Bestellung eines Betreuers
durch das Gericht einzuleiten (amtliche Mitteilung, Seite 205-206).
Ehegattenvertretung – freiheitsentziehende Maßnahmen
Ehegattenvertretung – Ansprüche
Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Nummer 4
Schließlich ist der vertretende Ehegatte berechtigt, Ansprüche, die seinem Ehegatten aus
Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen. Dabei wird es sich
vorrangig um Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche handeln. Die Aufnahme dieser
Ansprüche in den Katalog des Absatzes 1 ist sinnvoll, da gerade bei einem
Krankenhausaufenthalt oder durch Rehabilitationsmaßnahmen und intensivpflegerische
Maßnahmen binnen kurzer Zeit hohe Kosten entstehen, so dass eine zeitnahe
Geltendmachung etwa von Versicherungsleistungen angezeigt ist. Dem vertretenden
Ehegatten steht allerdings kein Inkassorecht hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen
zu. Er darf die geltend gemachten Leistungen entweder an die Leistungserbringer aus dem
Krankenhausvertrag oder dem Vertrag über Rehabilitations- oder Pflegeleistungen abtreten
oder die Zahlung an den Leistungserbringer verlangen. Er darf keine Zahlung an sich selbst
verlangen. Damit wird einem Missbrauch des Vertretungsrechts durch den Ehegatten
vorgebeugt (siehe amtliche Mitteilung, Seite 206).
Ehegattenvertretung – Verschwiegenheitspflicht/Krankenunterlagen
Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Absatz 2
Damit der vertretende Ehegatte die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten
verantwortungsvoll wahrnehmen kann, ist es erforderlich, dass er von den behandelnden
Ärzten Informationen über den Gesundheitszustand seines Ehegatten erlangt. Absatz 2 stellt
daher klar, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der dort
genannten Angelegenheiten die behandelnden Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten
von der Schweigepflicht entbunden sind. Der vertretende Ehegatte ist auch berechtigt, die in
diesem Zusammenhang entstandenen Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an
Dritte zu bewilligen. Diese Weitergabe ist notwendig, damit auch Dritte die notwendigen
Informationen haben, um den vertretenen Ehegatten zu behandeln (siehe amtliche Mitteilung,
Seite 206).
Ehegattenvertretung – Ausschlusstatbestände – Getrenntleben
Ganz problematisch sind die Ausschlusstatbestände, die der Arzt in einer Notsituation,
gegebenenfalls erfragen muss und der betroffene Ehegatte, der sich sowieso in einer
psychischen Ausnahmesituation befindet, dieser Befragung sich unterziehen muss.
Zu Nummer 1
Eine Vertretungsberechtigung besteht nicht, wenn die Ehegatten im Sinne von § 1567 Absatz
1 BGB getrennt leben. Hierfür genügt nicht, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche
Gemeinschaft (mehr) besteht, etwa weil ein Ehegatte zwischenzeitlich im Heim lebt oder die
Ehegatten aus beruflichen Gründen verschiedene Wohnorte haben. Hinzukommen muss ein
Trennungswille, der voraussetzt, dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt
und die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will. Unter diesen
Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der erkrankte Ehegatte sich von
dem anderen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten lassen will.
Zu Nummer 2
Die Vertretungsberechtigung besteht weiterhin nicht, wenn dem vertretenden Ehegatten oder
dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung ablehnt oder
eine andere Person bevollmächtigt hat. (siehe amtliche Mitteilung, Seite 206 und 207).
Ehegattenvertretung – Ablehnung wegen anderweitiger Vollmacht
Die Vertretungsberechtigung ist auch ausgeschlossen, wenn dem vertretenden Ehegatten oder
behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte einen Dritten mit der
Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht auch die
in Absatz 1 genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfasst. Dabei kann es sich um
eine klassische Vorsorgevollmacht, aber auch um eine Generalvollmacht handeln, wobei die
Vollmacht alle in Absatz 1 genannten Angelegenheiten umfassen kann oder auch nur einen
Teil, beispielsweise die vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Nummer 2 und 4. In
diesem Fall ist der vertretende Ehegatte in dem Umfang von der Vertretung des Erkrankten in
den Angelegenheiten des Absatzes 1 ausgeschlossen, in dem der Dritte über eine wirksame
Vollmacht verfügt.
Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der vertretende Ehegatte oder der behandelnde Arzt
Kenntnis von dem Ausschlussgrund hat. Eine Pflicht des vertretenden Ehegatten, in dieser
Akutsituation Ermittlungen anzustellen, ob sein Ehegatte eine Vertretung durch ihn ablehnt
oder einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat, wird hierdurch nicht bestimmt. Auch eine
spezifische Prüf- oder Nachforschungspflicht des behandelnden Arztes würde dem Sinn und
Zweck der Vorschrift, eine unkomplizierte Vertretungsberechtigung des Ehegatten in einer
Notsituation zu schaffen, zuwiderlaufen. Hat der Arzt jedoch Kenntnis von einer Ablehnung
des Vertretungsrechts durch den anderen Ehegatten oder von einer Vorsorgevollmacht, hat er
dies zu beachten und eine Vertretung durch den Ehegatten abzulehnen. Es ist grundsätzlich
Aufgabe eines Ehegatten, wenn er eine Vertretung durch seinen Ehepartner nicht oder nur
teilweise wünscht, dies seinem Ehegatten mitzuteilen und ggf. zusätzlich auf andere Weise
sicherzustellen, dass sein Wille berücksichtigt wird (amtliche Mitteilung, Seite 207).
Ehegattenvertretung – Ausschluss, weil Ehepartner ablehnt
Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Die Vertretungsberechtigung ist ausgeschlossen, wenn dem vertretenden Ehegatten bekannt
ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 genannten
Angelegenheiten ablehnt. Die Motivation für eine Ablehnung der Vertretung durch den
Ehegatten ist dabei unerheblich. Sie mag dem Schutz des vertretenden Ehegatten dienen, dem
der vertretene Ehegatte diese – zumeist emotional belastende – Aufgabe nicht zumuten will,
sie kann aber auch einem Misstrauen gegenüber dem eigenen Ehegatten entspringen, von dem
sich der Ehegatte innerlich bereits entfremdet hat, ohne dass es zu einer Trennung im Sinne
von Nummer 1 gekommen ist (amtliche Mitteilung, Seite 207).
Ehegattenvertretung – Ablehnung wegen anderweitiger Vollmacht
Die Vertretungsberechtigung ist auch ausgeschlossen, wenn dem vertretenden Ehegatten oder
behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte einen Dritten mit der
Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht auch die
in Absatz 1 genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfasst. Dabei kann es sich um
eine klassische Vorsorgevollmacht, aber auch um eine Generalvollmacht handeln, wobei die
Vollmacht alle in Absatz 1 genannten Angelegenheiten umfassen kann oder auch nur einen
Teil, beispielsweise die vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Nummer 2 und 4. In
diesem Fall ist der vertretende Ehegatte in dem Umfang von der Vertretung des Erkrankten in
den Angelegenheiten des Absatzes 1 ausgeschlossen, in dem der Dritte über eine wirksame
Vollmacht verfügt.
Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der vertretende Ehegatte oder der behandelnde Arzt
Kenntnis von dem Ausschlussgrund hat. Eine Pflicht des vertretenden Ehegatten, in dieser
Akutsituation Ermittlungen anzustellen, ob sein Ehegatte eine Vertretung durch ihn ablehnt
oder einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat, wird hierdurch nicht bestimmt. Auch eine
spezifische Prüf- oder Nachforschungspflicht des behandelnden Arztes würde dem Sinn und
Zweck der Vorschrift, eine unkomplizierte Vertretungsberechtigung des Ehegatten in einer
Notsituation zu schaffen, zuwiderlaufen. Hat der Arzt jedoch Kenntnis von einer Ablehnung
des Vertretungsrechts durch den anderen Ehegatten oder von einer Vorsorgevollmacht, hat er
dies zu beachten und eine Vertretung durch den Ehegatten abzulehnen. Es ist grundsätzlich
Aufgabe eines Ehegatten, wenn er eine Vertretung durch seinen Ehepartner nicht oder nur
teilweise wünscht, dies seinem Ehegatten mitzuteilen und ggf. zusätzlich auf andere Weise
sicherzustellen, dass sein Wille berücksichtigt wird (amtliche Mitteilung, Seite 207).
Ehegattenvertretung – Ausschluss wegen Betreuer
Ausgeschlossen ist das Vertretungsrecht nach § 1358 BGB-E auch, soweit für den zu
vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1
genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge ganz oder teilweise umfasst. Auch in
diesem Fall ist kein Raum für eine Vertretung durch den Ehegatten, da im Rahmen einer
bestehenden Betreuung bereits ein Vertreter vorhanden ist. Ist der vertretende Ehegatte zum
Betreuer bestellt, handelt er nicht im Rahmen des § 1358 BGB-E, sondern als Betreuer. Deckt
der Aufgabenkreis des Betreuers nur teilweise die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben ab, ist
der Ehegatte nur von der Vertretung nach § 1358 BGB-E ausgeschlossen, soweit der
Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Im Gegensatz zu den Ausschlussgründen unter Nummer
2 wird hier auf den objektiven Tatbestand der Bestellung eines Betreuers abgestellt. Anders
als die Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten oder die Erteilung einer Vollmacht
an einen Dritten kann die Bestellung eines Betreuers für einen Ehegatten dem anderen
Ehegatten in der Praxis nicht verborgen bleiben, zumal der Ehegatte in dem Verfahren über
die Bestellung eines Betreuers in der Regel als Beteiligter hinzugezogen wird (§ 274 Absatz 4
FamFG). Siehe amtliche Mitteilung, Seite 207-208.
Ehegattenvertretung – zentrales Vorsorgeregister
Derzeit schon besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister
eintragen zu lassen (§§ 78 Absatz 2 Nummer 1, 78a Bundesnotarordnung – BNotO). Mit
diesem Entwurf wird in Artikel 5 darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, in dieses
Register auch einen Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB-E
eintragen zu lassen. Ergänzend wird dem Arzt ein Einsichtsrecht in das Register eröffnet.
Bisher ist eine solche Einsicht nur dem Betreuungsgericht im Rahmen eines
Betreuungsverfahrens gestattet. Sollte der behandelnde Arzt Zweifel haben, ob der Erkrankte
von seinem Ehegatten vertreten werden möchte, oder Anhaltspunkte bestehen, dass einem
Dritten eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, der Ehegatte aber auf dem Vertretungsrecht
nach § 1358 BGB-E bestehen, hat der Arzt künftig die Möglichkeit zu überprüfen, ob der
Patient entsprechende Eintragungen veranlasst hat. Vergleiche im Einzelnen hierzu die
Ausführungen. (siehe amtliche Mitteilung, Seite 207).
Ehegattenvertretung – zeitliche Beschränkung
Zu Nummer 4
Das Recht zur Vertretung des erkrankten Ehegatten nach § 1358 BGB-E ist zeitlich
beschränkt. Es endet mit Ablauf von drei Monaten, nachdem der Arzt das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt hat. Das Vertretungsrecht deckt damit den
Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren
Erkrankung ab und orientiert sich in seiner Zielsetzung so an der vom Bundestag am 18. Mai
2017 (Bundesratsdrucksache 460/17) in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestages (Bundestagsdrucksache 18/12427) angenommenen
Regelung. Diese sah ein zeitlich zwar nicht befristetes Notvertretungsrecht der Ehegatten
untereinander vor, das in der Praxis durch den eng begrenzten Vertretungsumfang jedoch
zeitlich beschränkt sein sollte. Nach drei Monaten ist ein Patient häufig wieder in der Lage,
seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen oder zumindest für eine
rechtsgeschäftliche Vertretung Sorge zu tragen. Ist der Patient zu diesem Zeitpunkt hierzu
noch nicht in der Lage, handelt es sich nicht mehr um eine Notvertretung, vielmehr ist dann
davon auszugehen, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum eines Vertreters bedarf.
Vielfach wird dann auch der durch die Regelung vorgesehene Umfang des Vertretungsrechts
nicht mehr ausreichen, jedenfalls dann, wenn dem Ehegatten keine Kontovollmacht
eingeräumt wurde, und deshalb weitergehende Befugnisse erforderlich werden. Die zeitliche
Beschränkung dient dem Schutz des vertretenen Ehegatten. Bei dem
Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um ein gesetzliches Vertretungsrecht, bei dem der
Vertreter – im Gegensatz zum Betreuer – keiner Überprüfung und fortlaufenden Kontrolle
durch das Gericht unterliegt. Selbst in dem durch die Regelung vorgesehenen begrenzten
Umfang des Vertretungsrechts ist nach mehr als drei Monaten eine Kontrolle der Tätigkeit des
Vertreters durch eine unabhängige Instanz angezeigt, wenn der Patient seinen Vertreter nicht
– wie beispielsweise bei einer Vorsorgevollmacht – bewusst mit der Aufgabe betraut hat, ihn
im Krankheitsfall zu vertreten. Kann der Ehegatte im Laufe der drei Monate dagegen seine
gesundheitlichen Angelegenheiten rechtlich wieder selbst regeln, greift in Bezug auf die
behandelnden Ärzte § 630 a ff. BGB. Gegenüber sonstigen Dritten, denen gegenüber das
Vertretungsrecht bereits ausgeübt wurde, hat der bisher Vertretene zum Schutz des
Rechtsverkehrs deutlich zu machen, dass er sich wieder selbst vertreten will.
Zu Absatz 4
Da das Vertretungsrecht von dem Ehegatten über drei Monate und gegenüber verschiedenen
Ärzten und Einrichtungen ausgeübt werden kann, benötigt der vertretende Ehegatte hierfür
einen Nachweis seiner Vertretungsberechtigung. Absatz 4 sieht daher vor, dass im
Zusammenhang mit der erstmaligen Ausübung des Vertretungsrechts ein Dokument
auszustellen ist, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht –
209 – und seine Dauer ergibt (Satz 1). Dieses Dokument ist dem vertretenden Ehegatten
auszuhändigen (Satz 2).
Zu Nummer 1
D17/11058
2
Hierzu hat der behandelnde Arzt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1,
das heißt, dass der Patient aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, schriftlich zu
bestätigen. Darüber hinaus hat er in dem Dokument den Zeitpunkt festzuhalten, zu dem die
Erkrankung oder die Bewusstlosigkeit spätestens eingetreten sind. Bei der Beurteilung der
Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten die gleichen Kriterien wie bei der Beurteilung, ob
eine Betreuung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die
Voraussetzungen spätestens eingetreten sind, wird sich der Arzt auf die Angaben des
vertretenden Ehegatten stützen. Sind keine genauen Angaben ermittelbar, wird
sinnvollerweise der Zeitpunkt angegeben, zu dem der Patient in die Klinik eingeliefert bzw.
dem Arzt vorgestellt wurde.
Zu Nummer 2
Nach der Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und der Feststellung des Zeitpunkts
ihres Eintritts durch den Arzt ist der Ehegatte des Patienten, der das Vertretungsrecht nach §
1358 BGB-E ausüben möchte, über die Ausschlussgründe nach Absatz 3 zu informieren. Dies
geschieht, indem ihm ein Dokument vorgelegt wird, in dem neben der Bestätigung des Arztes
die in der Regelung vorgesehenen Ausschlussgründe für das Ehegattenvertretungsrecht nach
Absatz 3 dargelegt sind. Auf Wunsch sind diese dem Ehegatten von dem Arzt bzw. einem
Verwaltungsmitarbeiter der Klinik zu erläutern.
Zu Nummer 3
Abschließend hat der vertretende Ehegatte auf dem Dokument schriftlich zu versichern, dass
das Ehegattenvertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund deren
der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann,
bisher nicht ausgeübt wurde (Buchstabe a) und kein Ausschlussgrund für das Vertretungsrecht
vorliegt (Buchstabe b).
Zu Buchstabe a
Nach Buchstabe a) ist zunächst eine Bestätigung erforderlich, dass wegen der aktuellen
Erkrankung das Ehegattenvertretungsrecht noch nicht ausgeübt wurde. Damit soll verhindert
werden, dass der vertretende Ehegatte im Laufe einer länger andauernden oder chronischen
Erkrankung seines Ehegatten, die dauerhaft oder periodisch dazu führt, dass dieser seine
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, immer wieder das
Ehegattenvertretungsrecht in Anspruch nimmt. Durch eine solche Kette von einzelnen, durch
verschiedene Ärzte ausgestellte Bescheinigungen nach Absatz 4 könnte das Vertretungsrecht
nach § 1358 BGB-E über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden und damit die
Zielsetzung der Regelung und der mit der Befristung angestrebte Schutzgedanke konterkariert
werden. Möglich ist dagegen die mehrfache Inanspruchnahme des Ehegattenvertretungsrechts
wegen zeitlich unabhängig voneinander eingetretener Krankheiten bzw. Bewusstlosigkeit,
beispielsweise eines schweren Unfalls und eines zu einem späteren Zeitpunkt erlittenen
Schlaganfalls (siehe amtliche Mitteilung, Seite 208-209).