Ehegattenvertretung – schriftliche Bestätigung des Arztes

Zu Buchstabe b
Die Bestätigung nach Nummer 3 Buchstabe b) umfasst die in Absatz 3 genannten und in dem
Dokument ausgeführten Ausschlussgründe, sie erfasst aber auch sonstige allgemeine
Ausschlussgründe, wie beispielsweise die Tatsache, dass der Ehegatte wegen
Geschäftsunfähigkeit keine rechtsgeschäftliche Vertretung übernehmen kann.
Zu Absatz 5
Bestellt das Betreuungsgericht während der Geltungsdauer des Vertretungsrechts, das von
dem vertretenden Ehegatten ausgeübt wird, für den vertretenen Ehegatten einen Betreuer, darf
der vertretende Ehegatte ab diesem Zeitpunkt das Vertretungsrecht nach Absatz 1 nicht mehr
ausüben. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vergleiche die
Ausführungen zu § 1814 BGB-E. Zu Absatz 6 Durch die in Absatz 6 aufgenommenen
Verweise auf die § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829
Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 BGB-E wird der
vertretende Ehegatte zum Schutz seines erkrankten Ehegatten insoweit den gleichen
Bindungen unterworfen wie ein Vorsorgebevollmächtigter sowie ein gerichtlich bestellter
Betreuer (letzteres durch den Verweis auf § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E). § 1821 Absatz 2 bis
4 BGB-E). Siehe amtliche Mitteilung, Seite 209-210.

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Berichtspflicht: Jährlich

§ 1863 BGB beinhaltet die Pflicht für den Betreuer darzulegen, wie die bisherigen
Betreuungsziele er umgesetzt hat, insbesondere im Hinblick auf die durchgeführten
Maßnahmen.

Dieser Teil des Berichts bezieht sich auf die konkreten Tätigkeiten des Betreuers, die er im
letzten Jahr vorgenommen hat, insbesondere bezogen auf die konkreten Betreuungsziele, die
am Anfang der Betreuung oder im letzten Jahresbericht definiert worden sind. Der Bericht
sollte also auf den Anfangsbericht bzw. den letzten Jahresbericht Bezug nehmen. Es geht
darum, das Betreuungsgericht in die Lage zu versetzen, den Betreuungsverlauf
nachzuvollziehen. Das Gericht hat über den Bericht festzustellen, ob die Tätigkeit des
Betreuers zielführend und damit erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Betreuer auch die in
Zukunft beabsichtigten Maßnahmen darzustellen, um dem Gericht im Folgejahr einen
Anknüpfungspunkt für die weitere Kontrolle zu geben. Verpflichtend ist zudem die
Darstellung solcher Maßnahmen, die gegen den Willen des Betreuten vorgenommen worden
sind oder vorgenommen werden. Hier hat das Betreuungsgericht zum Schutz des Betreuten in
besonderer Weise zu prüfen, ob diese Maßnahmen notwendig und erforderlich waren bzw.
sein werden und § 1821 Absatz 3 BGB-E entsprechen.

(Amtliche Mitteilung Seite 354)

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Sichtweise des Betreuten

Erstmals wird der Betreuer verpflichtet, nicht nur über seine eigenen Tätigkeiten, sondern
auch über die Sichtweise des Betreuten zu berichten. Auch dies dient dazu, den Betreuten mit
seiner Perspektive stärker als bisher in die Aufsicht der Betreuung einzubeziehen. Das Gericht
soll hierdurch prüfen können, ob der Betreuer seinen Pflichten aus § 1821 BGB-E in
ausreichender Weise nachkommt. Insbesondere können sich hieraus Anhaltspunkte für eine
Anhörungspflicht nach § 1862 Absatz 2 BGB-E ergeben. Die Sichtweise soll sich – soweit
wie möglich – auf alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Sachverhalte beziehen. Sollte dies
nicht möglich sein, ist das Gericht über den Grund zu informieren.

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Berichtspflicht: Pflicht zum Anfangsbericht für Betreuer

Neu ist in § 1863, der sowohl für die erstmalige Betreuung und auch bei einem
Betreuerwechsel gilt. Der Betreuer muss einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse,
den sogenannten „Anfangsbericht“ erstellen.
Dies gilt nach § 1863 Absatz 2 nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit
einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem
Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen
geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2.
Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines
Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.

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Einwilligungsvorbehalt

Betreuung Einschränkung oder Aufhebung?

In § 1863 BGB wird die Pflicht dem Betreuer auferlegt, ausdrücklich und substantiiert, die Erforderlichkeit der Betreuung und gegebenenfalls des Einwilligungsvorbehalts in dem Bericht darzulegen.

Im Rahmen dieser Darlegungen folgt auch die Konsequenz in § §1863 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer darlegen muss, ob die beruflich geführte Betreuung nunmehr auch eventuell ehrenamtlich durchgeführt werden kann.

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Banken müssen Vorsorgevollmacht anerkennen!

Entscheidung LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14:

  1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers
    berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein
    Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte
    Bankvollmacht erteilt worden ist.
  2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein
    Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von
    unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für
    den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die
    Einschaltung eines Rechtsanwalts).

Grundsätzlich gilt: eine umfassende Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten
gilt auch gegenüber der Bank. Es gibt in der Praxis zu diesem Thema aber häufig
Streitigkeiten, da dies von vielen Banken nicht ohne Widerstand akzeptiert und eine
gesonderte, hausinterne Bankvollmacht gefordert wird. Wenn dadurch
Vermögensschäden entstehen (z. B. die Kosten eines Rechtsanwalts, der diesbezüglich
beauftragt wird) kann die Bank dafür haftbar gemacht werden.
Anders könnte ein solcher Fall aber beispielsweise dann beurteilt werden, wenn die
Bank konkrete und begründete Zweifel daran hätte, dass die Vorsorgevollmacht
wirksam ist oder Unklarheiten darüber bestehen, ob die Vorsorgevollmacht
widerrufen, eingeschränkt oder geändert wurde. Dann muss die Bank ihre Zweifel
oder Bedenken aber auch gegenüber dem Vollmachtnehmer, der daran gehindert wird,
Kontoverfügungen vorzunehmen, kommunizieren. Sie darf sich nicht lapidar weigern,
aufgrund der Vorsorgevollmacht tätig zu werden. Auch in einem solchen Fall stehen
Schadensersatzansprüche im Raum. (vgl. auch LG Detmold, AZ: 10 S 110/14)

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Vorsorgevollmacht – Geschäftsfähigkeit notwendig

Die Vorsorgevollmacht eines geschäftsunfähigen ist nach dem §§ 104 Abs. 2, 105, 172 BGB
nichtig.
Es gibt keinen Gutglaubensschutz an Geschäfte, die ein geschäftsunfähiger durchführt. Wenn
ein geschäftsunfähiger eine Vollmacht ausfüllt, ist sie nach § 105 I BGB nichtig. In der
Konsequenz bedeutet dies beispielsweise, dass wenn bei einem Grundstückskaufvertrag eine
Auflassung erklärt worden ist, dass dann diese nichtig ist (siehe hierzu auch LG München II –
Beschluss vom 24.07.2019, AZ.: 2 T 2629/19 und NJW Spezial 2019, Seite 647.

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Betreuung, Einschränkung oder Aufhebung?

In § 1863 BGB wird die Pflicht dem Betreuer auferlegt, ausdrücklich und substantiiert, die Erforderlichkeit der Betreuung und gegebenenfalls des Einwilligungsvorbehalts in dem Bericht darzulegen.

Im Rahmen dieser Darlegungen folgt auch die Konsequenz in § 1863 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer darlegen muss, ob die beruflich geführte Betreuung nunmehr auch eventuell ehrenamtlich durchgeführt werden kann.

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Postgeheimnis – gibt es für Betreute nicht!?

Den meisten Betreuten ist unbekannt, dass das Postgeheimnis also, dass man seine Post nur
allein lesen kann, ähnlich wie das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 Abs. 1 GG als Grundrecht
verankert ist. Seine Verletzung wird sogar strafrechtlich durch § 206 StGB sanktioniert (so
Wikipedia). Das Briefgeheimnis wird durch Art. 10 GG garantiert. Es schützt nicht nur Briefe
im engeren Sinne, sondern alle Postsendungen also auch offene Postkarten, sowie schriftliche
Mitteilungen.

Wenn in dem Betreuungsbeschluss der lapidar und für die meisten Laien völlig
unverständliche Begriff „Postsperre“ angeführt wird, kann das fatale Folgen für den Betreuten
haben.

Wie ist es aber mit dem Postgeheimnis eines Betreuten in Deutschland?

Wenn der Richter im Betreuungsbeschluss auch den Bereich „Post“ erwähnt, dann bedeutet
dies oft, dass der Betreute seine Post nicht mehr bekommt. Das wissen die wenigsten
Menschen in Deutschland. Ob er dann die Post von dem Betreuer bekommt, ist eine Frage, ob
der Betreuer dies in seiner Praxis durchführt oder nicht. Dem Institut für Betreuungsrecht
liegen viele Beschwerden von Betreuten vor, die darüber gehen, dass die Betreuten gar nicht
wissen, was für Post sie erhalten haben.

Dem Institut für Betreuungsrecht, das sich um negativ laufende Betreuungsfälle in
Deutschland kümmert, liegen eine große Anzahl von Beschwerden Betreuter vor, die weder
wissen was auf ihren Konten ist noch den Inhalt der Post kennen. Es gibt eben nicht nur gute
Betreuer, es gibt auch Betreuer, die ihr Amt nicht sehr ernst nehmen und dies nur als
schnellen Geldverdienst sehen. Es wäre hier dringend eine Regelung im neuen
Betreuungsgesetz notwendig gewesen, um das Postgeheimnis für die Betreuten zu retten aber
auch um die Betreuten nicht ganz vom Leben abzukoppeln. Im Übrigen ist der Betreute
Eigentümer seiner Post, warum darf er sie nicht lesen bzw. später nach durchlesen
bekommen?

Eine Frage, die dem Gesetzgeber gestellt werden sollte.

Prof. Dr. Volker Thieler

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Berichtspflicht: Schlussbericht

Nach Beendung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht, einen
sogenannten „Schlussbericht“ zu erstellen (§1863 Absatz 4 BGB). Er hat Angaben zur
Herausgabe der Verwaltung des Betreuten. Betreuers unterliegenden Vermögens des
Betreuten und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

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