Eigentumsvernichtung

Beim Umzug von alten Menschen, die unter Betreuung stehen, wird oft ihr Eigentum
oder alte Familienbilder, alte Fotos in den meisten Fällen durch Betreuer vernichtet. Es
geschieht auch mit Gegenständen, die oftmals Kinder der alten Menschen in den
Wohnungen oder Häuser der alten Menschen gelassen haben. Die Erinnerung an die
Kindheit wird vernichtet. Die Betreuer sind hierzu sogar verpflichtet!
Eine skandalöse Rechtssituation in Deutschland, die auch durch das neue
Betreuungsgesetz, das ab 01.01.2023 gelten soll, nicht geändert wurde.

Ein Beispielsfall:

Eine ältere Dame kam in ein Altenheim. Im Rahmen des Umzugs wurde ihre Wohnung durch
den Betreuer aufgelöst. Sie selbst war hierzu nicht in der Lage. Der Betreuer wusste zwar,
dass die ältere Dame einen Sohn hat. Der Sohn wurde aber nicht informiert. Der Betreuer hat
den gesamten Inhalt der Wohnung, alte Fotos, alte Bilder, alte Erinnerungen letztendlich
weggeworfen bzw. eine Firma zum Entsorgen beauftragt. Er befand sich damit auch nach dem
geltenden Betreuungsrecht im Recht!
Das neue Betreuungsgesetz verlangt nicht, dass die Angehörigen in irgendeiner Form befragt
werden, ob sie noch irgendwelche Erinnerungen an ihre Eltern behalten wollen. Der Betreuer
darf sogar diese Gegenstände Angehörigen gar nicht schenken, da der Betreuer einem
Schenkungsverbot unterliegt, dass er Gegenstände der Betreuten verkaufen oder entsorgen
muss. Ein Verschenken an Angehörige ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um
völlig geringwertige Gegenstände handelt.

Zur rechtlichen Grundlage wird auf folgendes hingewiesen:

Durch die Anordnung der Betreuung verliert der Betreute nicht seine Eigentumsrechte,
sondern bleibt weiterhin Eigentümer der Gegenstände. Mit welchem Recht der Staat dann
dem Betreuer erlaubt und sogar auffordert Gegenstände dann entweder zu verkaufen oder der
Müllabfuhr zu übergeben, ist rechtlich unserer Ansicht nach bisher nicht überlegt worden.

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Vermögensverzeichnis – Ehegatte

Wenn der Ehegatte der Betreuer wird, muss ein Vermögensverzeichnis erstellt werden. Dies
gilt auch, wenn beide in der gemeinsamen Wohnung leben. Hintergrund ist, dass das
Betreuungsgericht prüfen will, ob während der Betreuung irgendwelche
Vermögensgegenstände verschwinden.

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Umgang und Aufenthalt des Betreuten (§ 1834 BGB neu)

Sehr wichtig ist, dass in dieser neuen Bestimmung nun geregelt wird, wann der Betreuer das
Umgangsrecht überhaupt bestimmen kann. Nach § 1834 Absatz 1 ist ein Bestimmungsrecht
des Betreuers nur dann gegeben, wenn der Betreute dies wünscht!
Eine Ausnahme von der Einschränkung ist dann noch in § 1834 I. gegeben, wenn eine
konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 droht.
Das bisher in § 1908i Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 1632 Absatz 2 BGB
geregelte Recht des Betreuers, den Umgang des Betreuten auch mit Wirkung für und
gegen Dritte zu bestimmen, wird in Absatz 1 dahingehend eingeschränkt, dass eine
solche Umgangsbestimmung nur dann zulässig ist, wenn der Betreute dies selbst
wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 Absatz 3 BGB-E droht.
Damit darf der Umgang des Betreuten nur dann eingeschränkt werden, wenn
andernfalls seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährdet würde und der
Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen
oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Grundsätzlich kann jeder – auch der
Betreute – selbst bestimmen, mit wem er Umgang pflegen will, auch wenn dies
vielleicht den Wertvorstellungen des Betreuers widerspricht. Dem
Selbstbestimmungsrecht des Betreuten ist daher in möglichst weitem Umfang
Rechnung zu tragen und dem Betreuer nur dort ein Eingriffsrecht zu geben, wo eine
konkrete erhebliche Schädigung des Betreuten zu befürchten ist. Dies kann ein
erheblicher Gesundheitsschaden sein, aber auch ein Vermögensschaden ist
denkbar, etwa wenn eine dritte Person ständig Geld von dem Betreuten erbettelt. Da
die Umgangsbestimmung auch mit Wirkung für und gegen Dritte ausgesprochen
werden kann, hat der Betreuer eine solche auch auf Wunsch des Betreuten
vorzunehmen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreute sich
selbst gegen einen ihm aufgedrängten Umgang nicht wehren kann.
(Seite 307 Zu § 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten,
zu Absatz 1)

§ 1821

Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den
Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht
von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich
ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen,
dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen

D3/741

gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten
festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu
entsprechen und den Betreuten bei deren
Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der
Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an
diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen,
soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich
    gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit
    oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
    kann oder
  2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
    (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder
    darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den
    mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu
    ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere
    frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige
    persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des
    mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen
    Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
    (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten
    zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen
    und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
    (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen,
    dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen
    Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.

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Betreuungsverfügung – Inhalt

Eine Betreuungsverfügung ist eine Erklärung, in der Sie für den Fall, dass Sie nicht mehr
handeln können, eine Person beauftragen, für Sie die rechtliche Vertretung zu übernehmen. Es
gilt praktisch die gleiche Rechtslage, wie bei der Vorsorgevollmacht, durch die Sie auch eine
Person beauftragen können, rechtliche Handlungen für Sie vorzunehmen, falls Sie nicht mehr
handeln können. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Sie aber in der
Betreuungsverfügung auch eine bestimmte Person ausschließen, wenn Sie diese Person als
Betreuer nicht haben wollen.

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Die Besonderheit der Betreuungsverfügung

Die Besonderheit der Betreuungsverfügung im Vergleich zur Vorsorgevollmacht liegt darin,
dass die Betreuungsverfügung auch dann ausgestellt werden kann, wenn die Person, die sie
wünscht, nicht mehr geschäftsfähig ist. Solange der freie Wille noch vorhanden ist, ist eine
Betreuungsverfügung möglich. Sinn und Zweck in der Praxis ist, eine Betreuungsverfügung
dann zu erstellen, wenn keine Peron des Vertrauens vorhanden ist und wenn man Angst hat,
einen falschen Betreuer zu bekommen. Die Betreuungsverfügung gibt die Möglichkeit,
demjenigen, der sie erstellen will, sich beim zuständigen Amtsgericht, nach Betreuern zu
erkundigen. Aufgrund der ihm vorgelegten Liste kann er dann einen Betreuer aussuchen, der
ihm angenehm ist. Der weitere große Vorteil ist, dass der Betreuer, aufgrund des dann
erfolgenden Kontakt auch weiß, in welcher Form eine Betreuung erfolgen soll. Man muss sich
in der Praxis vorstellen, dass der Betreuer innerhalb von oftmals wenigen Minuten, eine
Betreuung übernimmt, ohne dass er den Betreuten je gesehen hat. Dies kann oft zu
dramatischen Auswirkungen führen. Aus diesem Grund gibt es eine Praxisempfehlung, wenn
man eine Betreuungsverfügung erstellen will, sich möglichst bald einen Betreuer aussuchen.
Natürlich kann man sich auch den Betreuer im Freundeskreis aussuchen.

Noch wichtig: Die Betreuungsverfügung wird erst durch den Betreuungsbeschluss wirksam.
Die Vorsorgevollmacht ist in dem Augenblick, in dem sie unterschrieben worden ist,
wirksam. Zum Inhalt der Betreuungsverfügung empfehlen wir, sich viel Zeit zu lassen. In der
Betreuungsverfügung, ähnlich wie in der Vorsorgevollmacht, sollten Sie die Lebensbereiche
regeln, für die Sie entsprechende Entscheidungen in rechtlicher Weise wünschen. Es
empfiehlt sich, diese Ausführungen nicht in die Betreuungsverfügung aufzunehmen, sondern
eine Anlage zur Betreuungsverfügung in Form einer Sondervereinbarung mit dem Betreuer,
den Sie ausgesucht haben, zu treffen. Die Vereinbarung ist rechtlich sehr kompliziert, weil
hier wirklich auch Praxiswissen notwendig ist. Insbesondere ist das Praxiswissen deswegen
notwendig, weil Sie sich als Laie kaum vorstellen können, in welchem Bereich die Betreuung
künftighin von Bedeutung für Sie sein könnte. Aus diesem Grund empfehlen wir, immer
einen Experten hinzuzuziehen.

Veröffentlicht unter Betreuungsverfügung, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 | Schreib einen Kommentar

Bankgeschäfte

Die Einrichtung einer Betreuung hat auf künftige Bankgeschäfte an sich keinerlei
Auswirkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn Einwilligungsvorbehalt
vorliegt. Solange der Einwilligungsvorbehalt nicht vorliegt, liegt eine sogenannte
„Doppelzuständigkeit“ vor. Das bedeutet: Der Betreuter kann Abhebungen vornehmen und
auch der Betreute. Liegt Einwilligungsvorbehalt vor, dann ist für ein Bankgeschäft die
Zustimmung des Betreuers notwendig, damit Bankgeschäfte durchgeführt werden können.
Weigert sich eine Bank beispielsweise ein Bankgeschäft eines Betreuten, der nicht unter
Einwilligungsvorbehalt steht, durchzuführen, so empfiehlt sich notfalls auch die Bank auf
Durchführung dieses Geschäfts, das der Kunde tätigen will, zu verklagen bzw. möglichst bald
einen Anwalt einzuschalten.

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Betreutenwunsch – wann unbeachtlich?

Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass einer Wunschbefolgung des Betreuten dann
nicht zu entsprechen ist, wenn höherrangige Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet
wären, was zum Beispiel der Fall sein kann, wenn sich dadurch die gesamte Lebens- und
Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Ein wichtiger Hinweis für viele Erben,
die Angst um ihr Vermögen durch das Betreuungsverfahren haben, erfolgt in den
Gesetzesmaterialien wörtlich: „Das Vermögen des Betreuten für die Erben zu erhalten, ist nur
dann für den Betreuer handlungsweisend, wenn dies dem festgestellten Wunsch des Betreuers
entspricht (Seite 293).
Der Gesetzgeber weist in seinen Gesetzesmaterialien darauf hin, dass wenn der Betreute
aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und der
geäußerte Wunsch Ausdruck der Krankheit des Betreuten ist oder der Betreute diese
Willensbildung zugrundeliegenden Tatsachen krankheitsbedingt verkennt, dann ist der
Wunsch auch nicht zu beachten. Es reicht, so die Gesetzesmaterialien, auch aus, dass der
Betreute die ihm drohende Gefahr zwar erkennt, er aber krankheitsbedingt nicht nach dieser
Einsicht handeln kann.
Der Betreuer muss den mutmaßlichen Willen unter Berücksichtigung konkreter
Anhaltspunkte ermitteln. Er muss auch dazu Äußerungen dritter anhören, um den
mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen. Er muss nahestehende Personen befragen
und nicht willkürlich irgendwelche Personen.

§ 1821
Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten
des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine
Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach §
1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im
Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat
der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich
des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu
unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten
will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und
    der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder
    nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
  2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

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(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach
Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten
aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu
berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der
Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen
Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten,
sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen
Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten
genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten,

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Betreuungsorganisationsgesetz

Zu dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz) wurde nunmehr ein Betreuungsbehördengesetz BtBG geschaffen. In
diesem werden künftig die Zuständigkeit und die Aufgaben der Betreuungsbehörde geregelt.
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) in dem die Zuständigkeit der Aufgaben der
Betreuungsbehörden geregelt sind, wurde durch das neue Behördenorganisationsgesetz
ersetzt. In dem neuen Betreuungsgesetz sind Bestimmungen zu finden, die die Rechtsstellung
und Aufgaben der Betreuungsbehörden, der Betreuungsvereine und der rechtlichen Betreuer
und der im Betreuungsrecht tätigen Personen gestaltet. Es handelt sich um Bestimmungen, die
in strukturellem nicht dem Zivilrecht zugehörig sind. Das Gesetz war auch deswegen wichtig,
um Probleme in der Vergangenheit in den berufsspezifischen Datenschutzregelungen für
Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden und Betreuer zu regeln. Aus diesem Grund wurden
in diesem neuen Betreuungsorganisationsgesetz bereichsspezifische Datenschutzregelungen
für Betroffene neu eingeführt.

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Neues Betreuungsgesetz – Wird sich etwas ändern?

„Das neue Betreuungsrecht ist inhaltlich sicherlich in manchen Bereichen, wie in den
Bereichen des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten, der Berichtspflicht der Betreuer, der
Beratungspflicht, der Angehörigeninformationspflicht durch die Betreuer usw.“ sehr gut
gelungen.

Ehegattenvertretung
a) Neu ist die Ehegattenstellvertretung. Im Notfall kann der Ehegatte sich eine
Vertretungsvollmacht -nicht verwechseln mit Vorsorgevollmacht- von dem Arzt, bei
dem beispielsweise ein Ehepartner gerade aufgrund eines medizinischen Notfalls
eingeliefert wurde, geben lassen. Er muss sich bestätigen lassen, dass er nunmehr seinen
Ehegatten für drei Monate vertreten darf. Der Arzt muss ihn vorher befragen, ob er nicht
schon irgendwo diese Bescheinigung verlangt hat. Er muss ihn auch befragen, ob er
getrennt lebt. Im Gesetzestext wird dann noch darauf hingewiesen, dass das ärztliche
Personal auf die Ausschlüsse der Vertretungsmacht hinweisen muss. Damit dem Arzt
noch mehr Arbeit übertragen wird, ist er auch verpflichtet, im Vorsorgeregister der
Notarkammer anzurufen, ob ein Ausschluss -nämlich, dass der Ehegatte nicht vertreten
werden wollte- dort eingetragen wurde. Die entsprechende Erklärung ist in einer
schriftlichen Erklärung, die vom Arzt zu unterzeichnen ist, aufzunehmen und dem
Ehegatten auszuhändigen. Das Verfahren zeigt, dass es in der Praxis zu einer
unerträglichen Belastung der jetzt schon überlasteten Krankenhäuser, Ärzte und
Personal führen wird.

b) Die Isolierung der Angehörigen aber auch der Betreuten wurde etwas im neuen Gesetz
abgemindert, indem die Angehörigen und nächsten Bekannten ein Auskunftsrecht durch
den Betreuer haben. Allerdings wurde diese Regelung eingeschränkt, soweit dies dem
Betreuer zumutbar ist oder der Betreute dies überhaupt wollte. Hier ist natürlich viel
Möglichkeit gegeben, diese Regelung wieder auf null zu reduzieren.

Prof. Thieler weist aber auf die grundlegenden Probleme im Betreuungsrecht hin, die durch
das neue Gesetz nicht behoben werden:
I. „Das grundlegende Problem des Betreuungsrechts ist, dass die Betreuer nicht nach
Leistung, sondern nach Betreuungsfällen bezahlt werden.“
Im Klartext heißt dies: Ist ein Betreuer sehr fleißig und nimmt er seine Aufgabe sehr gut wahr,
dann fallen bei einzelnen Betreuungsfällen viel mehr Stunden an, als er bezahlt bekommt.
Der Betreuer bekommt in Deutschland für jeden Betreuungsfall nur einen festen
Pauschalbetrag bezahlt.
Hat er einen Betreuungsfall, bei dem wenig Arbeit anfällt, wenn beispielsweise der ältere
Mensch in einem Pflegeheim ist, dann soll er nach dem Willen des Gesetzgebers das Geld,
das er sich hier einspart, „mental“ zu dem anderen Fall, den er mit der Pauschale bezahlt
bekommt, übernehmen. Diese Regelung ist falsch und hat in der Vergangenheit zu den
meisten Kritikpunkten im Betreuungsrecht durch Betreute geführt. Solange das
Betreuungsrecht nicht auf einer neuen Basis steht, nämlich, dass der Betreuer nach Leistung
bezahlt wird, -und es gibt sehr gute Betreuer, die sich intensiv um ihre Betreuten kümmern
und auch dafür bezahlt werden müssen- so lange wird sich nichts an der derartigen Situation
im Betreuungsrecht ändern.
II. Völlig vergessen worden ist endlich mal eine Regelung zu der Situation der Post eines
Betreuten zu treffen. Nach wie vor wird oft, sobald der Betreuungsfall angeordnet
wurde, auch eine Postsperre angeordnet. Dies bedeutet, dass der Betreute keine Post
mehr erhält. Er bekommt sie meistens nicht einmal zum Lesen. Die Briefe und
Paketsendungen gehen in den meisten Betreuungsfällen an die Betreuer über den
Aufgabenkreis Post. Uns sind eine Unzahl von Fällen bekannt gemacht worden, bei denen die
Betreuten wissen wollten, welche Kontostände ihre Konten haben. Inhalte von
wichtigen Poststücken und wichtige Briefe wurden nicht ausgehändigt. Briefe und
insbesondere die gesamte Post steht nach wie vor, trotz Betreuungsfall, im Eigentum
des Betreuten! Mit welchem Recht erhält der Betreute seine Post, nach Bearbeitung
durch den Betreuer, nicht? Warum gibt es keine Verpflichtung, dass er die Post
automatisch, sofort nach Kenntnisnahme durch den Betreuer erhält? Es werden
vielleicht durch die Kenntnisse von Kontenbewegungen viele negative
Betreuungsverfahren verhindert werden können.
III. Das Vorkaufsrecht für Immobilienverkäufe
Immer noch werden Immobilienverkäufe sehr geheimnisvoll durch Betreuer
durchgeführt. Warum erhalten die Angehörigen nicht ein Vorkaufsrecht auf ihre
Immobilien, die ihre Eltern oder Großeltern in Jahrzehnte oft langer Arbeit errichtet
haben?

IV. Immobilieninventar
Bei der Räumung von Wohnungen oder Häuser der Betreuten erleben wir immer wieder
die Fälle, dass die Betreuten sich beschweren, dass wesentliche Urkunden und
Fotomaterial, Erinnerungen an die Kindheit, wie Kinderspielzeug, auch wertvolle
Gegenstände, verschwunden sind. Warum erhalten die Angehörigen der Betreuten nicht
eine entsprechende Information? Die Abwicklung derartiger Räumungen ist oft wenig
transparent. Vorwürfe gegenüber den Betreuungsgerichten, dass zumindest man die
Gegenstände eine Zeitlang aufheben müsste, werden seitens der Gerichte entgegnet,
dass es keine Geldmittel hierfür gibt, um Lagerflächen dafür zu mieten.
c) Vorsorgevollmachten
Die Vorsorgevollmacht wurde verbessert. Insofern liegt ein Vorteil vor, dass nunmehr
die Entziehung der Vorsorgevollmacht oftmals gar nicht nötig ist, weil das Gericht auch
anordnen kann, dass der Vollmachtnehmer diese einige Zeit nicht benutzen kann, also
insbesondere die Zeit, bis Vorfälle geklärt sind. Nachteilig ist nach wie vor, dass bei
einem unrichtigen Widerruf der Vorsorgevollmacht, selbst bei einer positiven
Gerichtsentscheidung für den Vollmachtnehmer, die alte Vorsorgevollmacht nicht
wieder auflebt, sondern erlischt und der Vollmachtgeber, der immer glaubte, dass seine
Vorsorgevollmacht ihn vor einer Betreuung rettet, nunmehr unter Betreuung gestellt
wird. Hier liegt ein Gesetzesfehler vor, nämlich, dass bei unrichtiger Entscheidung die
alte Vorsorgevollmacht auflebt. Dieser wurde nicht behoben.

Abschließend kritisiert Herr Prof. Thieler auch noch den völlig schwer zugänglichen
Gesetzestext. Das Gesetz betrifft ja gerade Personen, die oftmals schon aufgrund ihrer
Gesundheitlichen Situation nicht so einfach derartige Texte lesen können. Die Praxis wird
zeigen, ob es sich hier um den großen Wurf (?) handelte und die Betreutensituation sich
bessert.

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Haftung des Betreuers – Neues Gesetz – Neues Recht – § 1826

Wichtig bezüglich der neuen Bestimmung ist, darauf hinzuweisen, dass eine Umkehr der
Beweislast eingeführt wurde. Nunmehr regelt Absatz 1 eine Beweislastumkehr zu Lasten des
Betreuers, entsprechend § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich haftet der Betreuer
gegenüber dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, es sei
denn, er hat ihn nicht zu vertreten.

§ 1826 Haftung des Betreuers
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Eltern, Kinder und Ehegatten des Betreuten, die die Betreuung ehrenamtlich führen, haben
dem Betreuten gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden
des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden
eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

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