DAS NEUE BETREUUNGSRECHT VOM 08.03.2021

Gute Verbesserungen für die Situation der Betreuten – Viele negative Punkte des Betreuungsrechts wurden nicht behoben

An vielen Stellen enthält das neue Gesetz, das am 08.02.2021 vom Bundestag und
wahrscheinlich am 26.03.2021 vom Bundesrat beschlossen wird, Verbesserungen für die
Situation der Betreuten.

Es wurde praktisch ein völlig neues Gesetzeswerk geschaffen, und zwar die bisher im
Betreuungsrecht geltenden Vorschriften, die in verschiedenen anderen Rechtsgebieten
teilweise zu finden waren, wurden als ein einheitliches Gesetz neue gefasst. Diese
Entscheidung war sehr gut.
Die neue Fundamentalnorm im Betreuungsrecht ist nunmehr § 1814. In dieser Bestimmung
wird dargelegt, wann eine rechtliche Betreuung seitens des Staats einem Menschen gewährt
werden muss. Die neue Regelung in § 1814 BGB stellt eine „geeignete Maßnahme“ im Sinne
von Art. 12 Absatz 3 der UN-BRK dar, durch die die Menschen mit Behinderung Zugang zur
Unterstützung geschaffen wird, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(Seite 267-X1)

I. Der Unterstützungsbedarf steht im Vordergrund
Sehr gut ist, dass bei der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers nunmehr weniger auf
die medizinische Feststellung von Defiziten der zu betreuenden Person ein Fokus gesetzt
wurde. Nach der neuen gesetzlichen Bestimmung wird in den Vordergrund der
Unterstützungsbedarf gestellt. Dies bedeutet, dass in Zukunft -wenn das Gesetz überhaupt in
dieser Form von den Betreuern beachtet wird- nicht die medizinische Situation und
Behandlungsbedürftigkeit des Betreuten entscheidend ist, sondern es muss in erster Linie
seitens des Gerichts geklärt werden, ob, trotz einer eventuell gegebenen medizinischen
Befundsituation oder Krankheit, im Einzelfall überhaupt ein konkreter Unterstützungsbedarf
vorliegt.
Unter Betreuung werden (wie in der Vergangenheit oft geschehen) nicht mehr die Menschen
gestellt, bei denen vielleicht aus gesellschaftlichem oder staatlichem Blickwinkel ein nicht
tolerierbares Verhalten vorliegt, ohne dass hier medizinisch überhaupt Defizite gegeben sind.
In der Zukunft muss -so der Text in den Gesetzesmaterialien- der objektive Betreuungsbedarf
und die subjektive Betreuungsbedürftigkeit sowie die Kausalität zwischen beiden
Tatbestandsmerkmalen kumulativ vorliegen.

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