Wünsche des Betreuten

In dem neu geschaffenen § 1816 wurde insbesondere in Absatz 2 eine sehr gute Regelung
getroffen, dass bei der Auswahl des Betreuers an erster Stelle der Wunsch des zu Betreuenden
nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu beachten ist. Sehr wichtig in diesem
Zusammenhang ist auch, dass die Ablehnung des Betreuers durch den Betreuten zu beachten
ist.

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