In § 1816 Absatz 5 Satz 3 BGB wird erstmalig bei der Bestellung des Betreuers auch welche
Anzahl von Betreuungsfällen der Betreuer hat zu berücksichtigen sein. Diese Regelung ist
sehr wichtig, da viele Betreuer zu viele Betreuungsfälle haben und die Betreuung nicht
ordnungsgemäß ausüben können. Ob dies in der Praxis wirklich kontrolliert wird, ist fraglich.
Anzahl der Betreuten
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