Urlaub, Krankheit, Fortbildung des Betreuers

Eine sehr wichtige Regelung wurde in § 1817 geschaffen. Hier wird endlich klargestellt, dass
der Betreuer nicht irgendwelche Unterbevollmächtigten einsetzen kann. Im Fall, dass der
Betreuer in Urlaub geht oder krank wird oder an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, muss ein
Verhinderungsbetreuer bestellt werden. Dies darf auch schon zeitgleich mit der
Betreuerbestellung erfolgen. Damit das Gesetz noch komplizierter wird, wurde für den Fall,
dass bei Verhinderung des Betreuers in einzelnen Angelegenheiten aus rechtlichen Gründen
(Seite 281), ein Ergänzungsbetreuer notwendig ist, der die notwendigen Rechtsgeschäfte, die
der Betreuer nicht erledigen konnte, erledigen soll.
Es gibt nun 3 Betreuerbegriffe:
Betreuer oder Verhinderungsbetreuer oder Ergänzungsbetreuer.

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