Ehegattenvertretung

In einem neuen § 1358 wird nunmehr die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in
Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den Zeitraum von drei Monaten geregelt. Sollte
also ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage sein, seine
Gesundheitssorge rechtlich zu erledigen, kann nach der neuen gesetzlichen Regelung der
Ehepartner eine Vertretung erhalten. Er ist nicht verpflichtet, ihn aufgrund der Vollmacht zu
vertreten. Diese Regelung setzt die Vorsorgevollmacht -falls Ehepartner diese haben- nicht
außer Kraft. Existiert eine Vorsorgevollmacht, ist die Regelung gar nicht anwendbar.
Problematisch in der Bestimmung ist, dass diese nur gilt, wenn die Ehepartner nicht getrennt
leben. Wie kann der Arzt wissen, ob die Ehepartner getrennt leben? Reicht schon der
unterschiedliche Name? Muss der Arzt, wenn der Nachname der Eheleute unterschiedlich ist,
davon ausgehen, dass sie getrennt sind? Kann auch eine falsche Information von dritter Seite
durch missgünstigen Angehörigen oder Dritten zum Ausschluss führen, wenn sie behaupten,
dass der kranke Ehepartner die Vertretung nicht wollte? Ausgeschlossen wäre auch im
Übrigen die Vertretung, falls der Ehepartner irgendjemanden Dritten heimlich eine
Vorsorgevollmacht erteilt hat, beispielsweise anderen Angehörigen, Freund oder Freundin
und dies dem Ehepartner nicht erzählt hatte. Das Gesetz geht davon aus, dass die
Vertretungsmacht des Ehepartners nicht besteht, wenn dem Arzt eine derartige Situation
bekannt ist oder wurde, also, dass der Ehepartner nicht vertreten werden wollte. Der Arzt
muss in einem Behandlungsgespräch den Ehepartner diesbezüglich fragen. Wer muss den
Nachweis erstellen? Den Nachweis muss nach § 1358 Absatz 4 der Arzt erstellen. Dieses
Dokument ist dem Ehegatten auszuhändigen. Der Arzt muss die Voraussetzungen der
gesundheitlichen Situation in der Bescheinigung schriftlich bestätigen.
Damit es noch schwieriger wird und noch problematischer für den Ehegatten, muss dieser
schriftlich auf diesem Dokument dann versichern, dass das Ehegattenvertretungsrecht wegen
der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, sein Ehepartner nicht mehr ausüben kann.
Damit nicht ein Ehegatte Missbrauch betreibt, muss er auch erklären, dass er nicht schon bei
anderen Ärzten sich auch eine Bescheinigung geben ließ, also, wenn die Dreimonats-Frist
abgelaufen ist, zu einem anderen Arzt gehen und die gleiche Bescheinigung benötigt.
Eine in der Praxis kaum praktikable Regelung.

Prof. Dr. Volker Thieler

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