Die bisher geltenden Bestimmungen zur Wohnraumkündigung waren unzureichend, weil sie
an dem Begriff des Mietvertrags hingen. Nunmehr wird die Aufgabe von Wohnraum, der vom
Betreuten selbst genutzt wird, umfassend geregelt. Das entscheidende Augenmerk wird auf
die Besitzaufgabe und die Verlagerung des tatsächlichen Lebensmittelpunkt und der
Wohnungssituation des Betreuten gerichtet.
Wohnraum des Betreuten
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