Betreuung: Kontrollmöglichkeit

In der Vergangenheit wurde immer wie bemängelt, dass eine stärkere Kontrolle viele
Vermögenstaten von Betreuern verhindert hätte. Nunmehr muss der Berufsbetreuer der
Behörde, die ihn registriert hat, alle drei Jahre unaufgefordert ein Führungszeugnis und eine
Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen. Gut in dem Zusammenhang ist
auch, dass er innerhalb dieser Frist die Erklärung abzugeben hat, ob ein Insolvenz-,
Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. In der Praxis sollte künftig hin
darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Kontrollen seitens des Betreuungsgerichts
durchgeführt werden.
Gesetzestext:

§ 25 Absatz 2 BtOG:

(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre
unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die
Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.

Prof. Dr. Volker Thieler

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