Eignung des Betreuers

Ob ein Betreuer für einen Betreuungsfall geeignet ist, ist nach einem neuen Maßstab
entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob er die
Grundlagen des neuen Betreuungsrechts, nämlich, dass die betroffene Person in erster Linie
nur eine Unterstützung der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit durch eigenes
selbstbestimmtes Handeln benötigt, beachtet hat.

Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine
Unterstützung der betroffenen Person zur Ausführung der rechtlichen Handlungsfähigkeit
durch eigenes selbstbestimmtes Handeln zu gewährleisten ist. Das Mittel der Stellvertretung
darf nur dann zum Einsatz kommen, wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich
ist.
Der Vorrang der Wünsche des zum Schutz der betroffenen Person sind vom Betreuer zu
beachten. Dies gilt auch für Gerichtsverfahren (Seite 142 Gesetzesmaterialien).

Prof. Dr. Volker Thieler

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