Gesetzesnachteile

Nach dem neuen Betreuungsorganisationsgesetz ist unter Aufgaben der Betreuungsbehörde in
§ 7 Abs. 1 nunmehr wieder geregelt, dass die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bei Tod
des Vollmachtgebers endet. Dadurch wurde ohne Grund der notariellen Vorsorgevollmacht
der Vorzug gegeben. In der Praxis war dies völlig unnötig. Es gibt hier überhaupt keine
Argumente, die für eine derartige Negativ-Bewertung der Beglaubigung der
Betreuungsbehörde spricht.

§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt
werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht
mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die Beglaubigung einer Vollmacht nach
Absatz 1 Satz 1 nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines
Betreuers zu vermeiden. Sie darf eine Beglaubigung nicht vornehmen:

  1. von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text und
  2. wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
    (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
    Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der
    fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
    (4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 10
    Euro erhoben. Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann
    von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und
    Auslagen für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu regeln. Die Landesregierungen
    können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
    Landesjustizverwaltungen übertragen.

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