Anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1821 BGB-E ergibt sich deutlich, dass auch künftig hin die
Gerichte andere Unterstützungsmöglichkeiten des Betreuten beachten müssen. Wörtlich wird
ausgeführt:
Nicht nur die Bestellung eines Betreuers, sondern auch die Tätigkeit des Betreuers bei einem

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