(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde jede Änderung im Bestand der von ihm
geführten Betreuungen sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung
auswirken können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen
Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit
sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.
Prof. Dr. Volker Thieler