Betreuer – Mitteilungs- und Nachweispflicht gegenüber der Betreuungsbehörde

Eine sehr gute und hoffentlich auch in der Praxis durchsetzbare Regelung trifft § 25 des
Betreuungsorganisationsgesetzes. Darin ist nunmehr eine Mitteilungs- und Nachweispflicht
beruflicher Betreuer enthalten. Die Bestimmung lautet wie folgt:

§ 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde jede Änderung im Bestand der von
ihm geführten Betreuungen sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken
können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs
und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des
Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.
(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre
unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung
nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.
(3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde jährlich einen Nachweis über das
Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 einzureichen.
(4) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des
Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
mit.

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