Betreuer – Registrierungsvoraussetzung

In § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes werden die Registrierungsvoraussetzungen für
den Betreuer dargestellt. Diese sind folgende:

§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
(1) Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:

  1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit
    ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für
    jeden Versicherungsfall.
    (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,
    wenn
  4. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70
    des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der
    Strafprozessordnung unterliegt,
  5. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines
    Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten
    Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  6. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 widerrufen
    worden ist oder
  7. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn
    über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom
    zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der
    Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
    (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der
    Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:
  8. vertiefte Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen
    Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  9. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  10. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und
    von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den
    Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3 zu regeln, insbesondere die

Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und
Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen.

§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit
dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter
    als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
    Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als
    Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
    erforderlichen Sachkunde.
    Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang
    und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.
    (2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die
    Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.
    (3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu
    entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal
    angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit
    gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig
    mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert
    die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über
    die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald
    sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde
    die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.
    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
    Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen, zu regeln.
Dieser Beitrag wurde unter Betreuer - Registrierungsvoraussetzung, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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