Betreuung – Ärztekontrolle

§ 1840 BGB des neuen Betreuungsgesetzes: Ärzteauskunft – Vorsorgeregisterverordnung.
Bekanntlich dürfen künftig hin Ärzte im Zentralen Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen,
ob eine Vorsorgevollmacht bezüglich des Patienten, den er im Notfall behandeln will,
vorliegt. Die Bundesnotarkammer prüft die Zulässigkeit eines derartigen Auskunftsersuchens
eines Arztes nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Anlass besteht. Zur
nachträglichen Überprüfung erhält allerdings die Landesärztekammer das Recht, beim
Zentralen Vorsorgeregister Auskunft darüber zu verlangen, welche Auskünfte einem
Kammermitglied erteilt worden sind. Sollte ein Arzt Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister
genommen haben, ohne dass diese Einsicht für die Entscheidung seiner medizinischen
Behandlung erforderlich gewesen ist, wäre dies im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 2
Abs. 5 Berufsordnung für die Ärzte berufsrechtwidrig. Welches Vertrauen haben die
Gesetzgeber in die Ärzte?
(Seite 382 der amtlichen Bemerkung)

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