Betreuungsbehörde – Beglaubigung Zuständigkeit

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist nunmehr nach der neuen
gesetzlichen Regelung jede in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde
bevollmächtigt, eine Beglaubigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BtOG durchzuführen, unabhängig
vom gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen. Der Betroffene kann also unabhängig von
seinem Wohnort seine Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen.

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