Neu in § 1823 BGB-E des neuen Betreuungsgesetzes Neues Betreuungsgesetz, Probleme des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Betreuungsgesetz der UN-Konvention der
Menschenrechte (wie in der Vergangenheit durch Rechtsprechung und Literatur gefordert)
nachkommen.
Er stützte die Voraussetzung des Betreuungsrechts nicht mehr auf medizinische Feststellung
von Defiziten der betreuenden Person. Künftig hin soll nur noch mehr der konkrete
Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt werden. Zur Klarstellung: Bestimmendes
Unterstützungsmerkmal ist künftig hin nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder
Behinderung, sondern der individuell und konkret zu bestimmende objektive
Unterstützungsbedarf. Nur solcher Unterstützungsbedarf darf durch einen Betreuer
wahrgenommen werden.
Interessant ist, dass im Rahmen der Diskussionen auch darüber gesprochen wurde, dass
neben der Bestimmung der Betreuungsbedürftigkeit dem objektiven Unterstützungsbedarf
auch das Erfordernis einer subjektiven Betreuungsbedürftigkeit weiterhin erhalten bleiben
soll. Diese Überlegungen waren richtig, denn hätte man den subjektiven Anknüpfungspunkt
gestrichen, wäre bereits eine fehlende rechtliche Handlungsfähigkeit ausreichend, um für eine
Person Betreuung anzuordnen.
Hierunter würden dann die Personen fallen, die ohne, dass ein hinreichender medizinischer
Befund vorliegt, aufgrund ihres aus gesellschaftlicher oder staatlicher Sicht nicht
tolerierbaren Verhaltens (Alkohol) unter Betreuung gestellt werden, ohne dass dies auf der
Grundlage eines hinreichenden medizinischen Befundes auf eine Erkrankung oder
Behinderung zurückzuführen ist.

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Probleme des Betreuungsgesetzes veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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