Betreutenwunsch – wann unbeachtlich?

Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass einer Wunschbefolgung des Betreuten dann
nicht zu entsprechen ist, wenn höherrangige Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet
wären, was zum Beispiel der Fall sein kann, wenn sich dadurch die gesamte Lebens- und
Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Ein wichtiger Hinweis für viele Erben,
die Angst um ihr Vermögen durch das Betreuungsverfahren haben, erfolgt in den
Gesetzesmaterialien wörtlich: „Das Vermögen des Betreuten für die Erben zu erhalten, ist nur
dann für den Betreuer handlungsweisend, wenn dies dem festgestellten Wunsch des Betreuers
entspricht (Seite 293).
Der Gesetzgeber weist in seinen Gesetzesmaterialien darauf hin, dass wenn der Betreute
aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und der
geäußerte Wunsch Ausdruck der Krankheit des Betreuten ist oder der Betreute diese
Willensbildung zugrundeliegenden Tatsachen krankheitsbedingt verkennt, dann ist der
Wunsch auch nicht zu beachten. Es reicht, so die Gesetzesmaterialien, auch aus, dass der
Betreute die ihm drohende Gefahr zwar erkennt, er aber krankheitsbedingt nicht nach dieser
Einsicht handeln kann.
Der Betreuer muss den mutmaßlichen Willen unter Berücksichtigung konkreter
Anhaltspunkte ermitteln. Er muss auch dazu Äußerungen dritter anhören, um den
mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen. Er muss nahestehende Personen befragen
und nicht willkürlich irgendwelche Personen.

§ 1821
Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten
des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine
Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach §
1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im
Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat
der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich
des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu
unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten
will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und
    der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder
    nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
  2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

D3/716

(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach
Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten
aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu
berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der
Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen
Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten,
sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen
Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten
genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten,

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