Bankgeschäfte

Die Einrichtung einer Betreuung hat auf künftige Bankgeschäfte an sich keinerlei
Auswirkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn Einwilligungsvorbehalt
vorliegt. Solange der Einwilligungsvorbehalt nicht vorliegt, liegt eine sogenannte
„Doppelzuständigkeit“ vor. Das bedeutet: Der Betreuter kann Abhebungen vornehmen und
auch der Betreute. Liegt Einwilligungsvorbehalt vor, dann ist für ein Bankgeschäft die
Zustimmung des Betreuers notwendig, damit Bankgeschäfte durchgeführt werden können.
Weigert sich eine Bank beispielsweise ein Bankgeschäft eines Betreuten, der nicht unter
Einwilligungsvorbehalt steht, durchzuführen, so empfiehlt sich notfalls auch die Bank auf
Durchführung dieses Geschäfts, das der Kunde tätigen will, zu verklagen bzw. möglichst bald
einen Anwalt einzuschalten.

Dieser Beitrag wurde unter Bankgeschäfte, Betreuungshinweise A-Z, Betreuungsrecht allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar