Die Besonderheit der Betreuungsverfügung

Die Besonderheit der Betreuungsverfügung im Vergleich zur Vorsorgevollmacht liegt darin,
dass die Betreuungsverfügung auch dann ausgestellt werden kann, wenn die Person, die sie
wünscht, nicht mehr geschäftsfähig ist. Solange der freie Wille noch vorhanden ist, ist eine
Betreuungsverfügung möglich. Sinn und Zweck in der Praxis ist, eine Betreuungsverfügung
dann zu erstellen, wenn keine Peron des Vertrauens vorhanden ist und wenn man Angst hat,
einen falschen Betreuer zu bekommen. Die Betreuungsverfügung gibt die Möglichkeit,
demjenigen, der sie erstellen will, sich beim zuständigen Amtsgericht, nach Betreuern zu
erkundigen. Aufgrund der ihm vorgelegten Liste kann er dann einen Betreuer aussuchen, der
ihm angenehm ist. Der weitere große Vorteil ist, dass der Betreuer, aufgrund des dann
erfolgenden Kontakt auch weiß, in welcher Form eine Betreuung erfolgen soll. Man muss sich
in der Praxis vorstellen, dass der Betreuer innerhalb von oftmals wenigen Minuten, eine
Betreuung übernimmt, ohne dass er den Betreuten je gesehen hat. Dies kann oft zu
dramatischen Auswirkungen führen. Aus diesem Grund gibt es eine Praxisempfehlung, wenn
man eine Betreuungsverfügung erstellen will, sich möglichst bald einen Betreuer aussuchen.
Natürlich kann man sich auch den Betreuer im Freundeskreis aussuchen.

Noch wichtig: Die Betreuungsverfügung wird erst durch den Betreuungsbeschluss wirksam.
Die Vorsorgevollmacht ist in dem Augenblick, in dem sie unterschrieben worden ist,
wirksam. Zum Inhalt der Betreuungsverfügung empfehlen wir, sich viel Zeit zu lassen. In der
Betreuungsverfügung, ähnlich wie in der Vorsorgevollmacht, sollten Sie die Lebensbereiche
regeln, für die Sie entsprechende Entscheidungen in rechtlicher Weise wünschen. Es
empfiehlt sich, diese Ausführungen nicht in die Betreuungsverfügung aufzunehmen, sondern
eine Anlage zur Betreuungsverfügung in Form einer Sondervereinbarung mit dem Betreuer,
den Sie ausgesucht haben, zu treffen. Die Vereinbarung ist rechtlich sehr kompliziert, weil
hier wirklich auch Praxiswissen notwendig ist. Insbesondere ist das Praxiswissen deswegen
notwendig, weil Sie sich als Laie kaum vorstellen können, in welchem Bereich die Betreuung
künftighin von Bedeutung für Sie sein könnte. Aus diesem Grund empfehlen wir, immer
einen Experten hinzuzuziehen.

Dieser Beitrag wurde unter Betreuungsverfügung, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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