Patientenverfügung Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten – § 1827 Neu

Diese Überschrift ist erweitert worden und nicht nur auf die Patientenverfügung begrenzt. Es
sollten auch Fälle berücksichtigt werden, bei denen keine Patientenverfügung vorliegt. Es soll
damit verdeutlicht werden – so die amtlichen Ausführungen-, dass die Behandlungswünsche
oder der mutmaßliche Wille des aktuell nicht einwilligungsfähigen Patienten für die
Einwilligung eine medizinische Maßnahme ausschlaggebend ist (amtliche Mitteilung Seite
303).

§ 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit
schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht
unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen
oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer,
ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten
zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung
zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu,
hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten
festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach
Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter
Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen,
ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des
Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des
Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer
Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer
Patientenverfügung unterstützen.
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die
Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines
Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Patientenverfügung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar