Nach dem neuen § 1835 Absatz 4 BGB ist bei der Erstellung des Verzeichnisses, bei
erheblichem Vermögen, ein Zeuge hinzuzuziehen. Erst wenn Missbrauchsverdacht vorliegt,
wie der neue Gesetzestext formuliert, bestehen dann den Umständen des Einzelfalles konkrete
Anhaltspunkte dafür.
(4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch
eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als
Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer
Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung
der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung
von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz anzuwenden. Der
Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die
dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des
Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu
berichten.
So wie es der neue Gesetzestext in § 1835 Absatz 4 formuliert.
Die amtliche Begründung führt hierzu folgendes aus:
Zu Absatz 4
In bestimmten Konstellationen kann es erforderlich sein, bei der Erstellung des
Verzeichnisses einen Zeugen hinzuzuziehen. Dies dient zum einen dem Schutz des Betreuten
vor einem Missbrauch der Betreuerstellung, aber auch der Absicherung des Betreuers, etwa
vor dem Vorwurf, er habe Vermögenswerte an sich genommen oder beiseitegeschafft. Zur
Vermeidung eines solchen Missbrauchs der Betreuerstellung oder eines hierauf gerichteten
Verdachts kann das Gericht zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses und hier
insbesondere bei der erstmaligen Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, etwa
dem erstmaligen Betreten einer Wohnung oder der Öffnung eines Schließfachs, eine konkret
zu benennende dritte Person hinzuziehen. Als zu benennende Personen kommen insbesondere
die in Absatz 3 genannten Personen in Betracht, aber auch Dritte als Zeugen ohne weitere
spezifische Fachkenntnisse.
Bei dem Zeugen handelt es sich nicht um einen Zeugen, der nach Maßgabe der §§ 29, 30
FamFG zur Beweiserhebung in einem gerichtlichen Verfahren hinzugezogen wird. Er hat
vielmehr eher die Rolle eines Augenscheinsgehilfen.
Die Hinzuziehung einer dritten Person bei der Erstellung des Verzeichnisses wird in erster
Linie dann erfolgen, wenn das Betreuungsgericht bereits bei Bestellung des Betreuers
Kenntnis vom Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte hat, etwa durch entsprechende
Hinweise im Sozialbericht der Betreuungsbehörde, wenn es aufgrund der äußeren Umstände
auf das Vorhandensein bestimmter Vermögenswerte schließen kann, oder wenn der Betreuer
die Hinzuziehung einer dritten Person anregt. In jedem Fall ist es die Aufgabe des Betreuers,
der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, dazu gehört insbesondere auch, ihr Einsichtnahme in Unterlagen und Zugang zu Räumlichkeiten des
Betreuten zu gewähren und die gemeinsame Inaugenscheinnahme sicherzustellen. Die dritte
Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Verzeichnisses und insbesondere
das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
Die entsprechende Hinzuziehung durch das Gericht kann, sofern sie zugleich mit der
Bestellung des Betreuers geschieht, durch den Richter erfolgen. Im Übrigen ist der
Rechtspfleger zuständig.
Für die Entschädigung der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von
Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anwendbar. Die an die dritte
Person gezahlte Entschädigung wird im Wege der Gerichtskostenerhebung beim
entsprechenden Kostenschuldner (zumeist der Betreute) geltend gemacht.