§ 1863 Absatz 4 BGB
Die Vorschrift differenziert zwar weder nach der Art der Beendigung der Betreuung
noch danach, ob sie beruflich oder ehrenamtlich durch Angehörige oder sogenannte
Fremdbetreuer geführt wird. Sie gilt also bei allen Betreuungsformen bei Beendigung
der Betreuung durch Tod des Betreuten, Aufhebung der Betreuung und auch bei einem
Betreuerwechsel. Dennoch sind die Anforderungen unterschiedlich und daher nicht so
ausdifferenziert geregelt wie für den Anfangs- und Jahresbericht. Es ist im Einzelfall zu
entscheiden, wie umfang- und detailreich der Bericht auszufallen hat. Bei einer
einvernehmlichen Aufhebung oder bei Tod eines verwandten Betreuten mag der Bericht
kurz ausfallen. Seine Erstellung sollte kein Selbstzweck sein.
Nach Satz 3 hat der Betreuer in dem Schlussbericht Angaben zu machen, was er an wen
herausgegeben hat. Berechtigter des Herausgabeanspruchs ist bei Aufhebung der
Betreuung der Betreute selbst, bei dessen Tod der Erbe oder ein sonstiger Berechtigter,
z.B. Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger, oder bei einem Betreuerwechsel der
neu bestellte Betreuer. Die Herausgabepflicht als solche ist in § 1872 BGB-E normiert.
War die Vermögenssorge angeordnet, bezieht sie sich auf das Vermögen, im Übrigen auf
sämtliche Unterlagen, die der Betreuer im Rahmen der Betreuung erlangt hat.
(Amtliche Mitteilung Seite 356)
§ 1863
Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen
Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu
folgenden Sachverhalten zu enthalten:
- persönliche Situation des Betreuten,
- Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im
Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und - Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem
Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von
drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann
den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch
erörtern.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer
familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In
diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder
in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte
nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen.
Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse
des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den
Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile
für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage,
den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere
Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
- Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche
Eindruck vom Betreuten, - Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und
beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen
des Betreuten, - Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts,
insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs, - bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig
ehrenamtlich geführt werden kann, und - die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.- 55 –
(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht
(Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen
Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht
ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der
Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der
Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten