Banken müssen Vorsorgevollmacht anerkennen!

Entscheidung LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14:

  1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers
    berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein
    Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte
    Bankvollmacht erteilt worden ist.
  2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein
    Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von
    unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für
    den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die
    Einschaltung eines Rechtsanwalts).

Grundsätzlich gilt: eine umfassende Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten
gilt auch gegenüber der Bank. Es gibt in der Praxis zu diesem Thema aber häufig
Streitigkeiten, da dies von vielen Banken nicht ohne Widerstand akzeptiert und eine
gesonderte, hausinterne Bankvollmacht gefordert wird. Wenn dadurch
Vermögensschäden entstehen (z. B. die Kosten eines Rechtsanwalts, der diesbezüglich
beauftragt wird) kann die Bank dafür haftbar gemacht werden.
Anders könnte ein solcher Fall aber beispielsweise dann beurteilt werden, wenn die
Bank konkrete und begründete Zweifel daran hätte, dass die Vorsorgevollmacht
wirksam ist oder Unklarheiten darüber bestehen, ob die Vorsorgevollmacht
widerrufen, eingeschränkt oder geändert wurde. Dann muss die Bank ihre Zweifel
oder Bedenken aber auch gegenüber dem Vollmachtnehmer, der daran gehindert wird,
Kontoverfügungen vorzunehmen, kommunizieren. Sie darf sich nicht lapidar weigern,
aufgrund der Vorsorgevollmacht tätig zu werden. Auch in einem solchen Fall stehen
Schadensersatzansprüche im Raum. (vgl. auch LG Detmold, AZ: 10 S 110/14)

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