Einwilligungsvorbehalt

Betreuung Einschränkung oder Aufhebung?

In § 1863 BGB wird die Pflicht dem Betreuer auferlegt, ausdrücklich und substantiiert, die Erforderlichkeit der Betreuung und gegebenenfalls des Einwilligungsvorbehalts in dem Bericht darzulegen.

Im Rahmen dieser Darlegungen folgt auch die Konsequenz in § §1863 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer darlegen muss, ob die beruflich geführte Betreuung nunmehr auch eventuell ehrenamtlich durchgeführt werden kann.

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