Berichtspflicht: Persönliche Situation des Betreuten

Der Betreuer muss mit der Übernahme der Betreuung einen Anfangsbericht erstellen –
Gleiches gilt bei Betreuerwechsel-. Er muss die persönliche Situation des Betreuten
darstellen. Insbesondere muss er Art, Umfang und Anlass seiner persönlichen Kontakte zum
Betreuten, sowie zu seinem persönlichen Eindruck von Betreuten darstellen. Wie oft die
Betreuer die Betreuten besuchen sollen, wurde nicht eingeführt. Dies hat nach der neuen
Gesetzgebung der Betreuer daher nicht nur darzulegen, wie häufig und in welcher Umgebung
er den Betreuten getroffen hat, sondern auch, ob es weitere Kontakte, etwa telefonischer oder
elektronischer Art, gab und was jeweils der Anlass für einen entsprechenden Kontakt war.
Daneben hat der Betreuer dem Gericht auch über seinen persönlichen Eindruck vom
Betreuten zu berichten, den er sich nach § 1821 Absatz 5 BGB-E regelmäßig zu verschaffen
hat. Während sich der persönliche Eindruck im Regelfall anlässlich der persönlichen Kontakte
gewinnen lässt, soll sichergestellt werden, dass ein Betreuer sich einen solchen Eindruck auch
dann verschafft, wenn aufgrund des Zustands des Betreuten ein persönlicher Kontakt in Form
eines Gesprächs nicht möglich ist (amtliche Mitteilung, Seite 351ff.).

Berichtspflicht:

§ 1863

Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen
Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu
folgenden Sachverhalten zu enthalten:

  1. persönliche Situation des Betreuten,
  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im
    Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
    Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem
    Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von
    drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann
    den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch
    erörtern
Dieser Beitrag wurde unter Berichtspflicht, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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