Nach Beendung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht, einen
sogenannten „Schlussbericht“ zu erstellen (§1863 Absatz 4 BGB). Er hat Angaben zur
Herausgabe der Verwaltung des Betreuten. Betreuers unterliegenden Vermögens des
Betreuten und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.
Berichtspflicht: Schlussbericht
Dieser Beitrag wurde unter Berichtspflicht, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.