Berichtspflicht: Schlussbericht

Nach Beendung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht, einen
sogenannten „Schlussbericht“ zu erstellen (§1863 Absatz 4 BGB). Er hat Angaben zur
Herausgabe der Verwaltung des Betreuten. Betreuers unterliegenden Vermögens des
Betreuten und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

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