Postgeheimnis – gibt es für Betreute nicht!?

Den meisten Betreuten ist unbekannt, dass das Postgeheimnis also, dass man seine Post nur
allein lesen kann, ähnlich wie das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 Abs. 1 GG als Grundrecht
verankert ist. Seine Verletzung wird sogar strafrechtlich durch § 206 StGB sanktioniert (so
Wikipedia). Das Briefgeheimnis wird durch Art. 10 GG garantiert. Es schützt nicht nur Briefe
im engeren Sinne, sondern alle Postsendungen also auch offene Postkarten, sowie schriftliche
Mitteilungen.

Wenn in dem Betreuungsbeschluss der lapidar und für die meisten Laien völlig
unverständliche Begriff „Postsperre“ angeführt wird, kann das fatale Folgen für den Betreuten
haben.

Wie ist es aber mit dem Postgeheimnis eines Betreuten in Deutschland?

Wenn der Richter im Betreuungsbeschluss auch den Bereich „Post“ erwähnt, dann bedeutet
dies oft, dass der Betreute seine Post nicht mehr bekommt. Das wissen die wenigsten
Menschen in Deutschland. Ob er dann die Post von dem Betreuer bekommt, ist eine Frage, ob
der Betreuer dies in seiner Praxis durchführt oder nicht. Dem Institut für Betreuungsrecht
liegen viele Beschwerden von Betreuten vor, die darüber gehen, dass die Betreuten gar nicht
wissen, was für Post sie erhalten haben.

Dem Institut für Betreuungsrecht, das sich um negativ laufende Betreuungsfälle in
Deutschland kümmert, liegen eine große Anzahl von Beschwerden Betreuter vor, die weder
wissen was auf ihren Konten ist noch den Inhalt der Post kennen. Es gibt eben nicht nur gute
Betreuer, es gibt auch Betreuer, die ihr Amt nicht sehr ernst nehmen und dies nur als
schnellen Geldverdienst sehen. Es wäre hier dringend eine Regelung im neuen
Betreuungsgesetz notwendig gewesen, um das Postgeheimnis für die Betreuten zu retten aber
auch um die Betreuten nicht ganz vom Leben abzukoppeln. Im Übrigen ist der Betreute
Eigentümer seiner Post, warum darf er sie nicht lesen bzw. später nach durchlesen
bekommen?

Eine Frage, die dem Gesetzgeber gestellt werden sollte.

Prof. Dr. Volker Thieler

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