Sichtweise des Betreuten

Erstmals wird der Betreuer verpflichtet, nicht nur über seine eigenen Tätigkeiten, sondern
auch über die Sichtweise des Betreuten zu berichten. Auch dies dient dazu, den Betreuten mit
seiner Perspektive stärker als bisher in die Aufsicht der Betreuung einzubeziehen. Das Gericht
soll hierdurch prüfen können, ob der Betreuer seinen Pflichten aus § 1821 BGB-E in
ausreichender Weise nachkommt. Insbesondere können sich hieraus Anhaltspunkte für eine
Anhörungspflicht nach § 1862 Absatz 2 BGB-E ergeben. Die Sichtweise soll sich – soweit
wie möglich – auf alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Sachverhalte beziehen. Sollte dies
nicht möglich sein, ist das Gericht über den Grund zu informieren.

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