Berichtspflicht: Jährlich

§ 1863 BGB beinhaltet die Pflicht für den Betreuer darzulegen, wie die bisherigen
Betreuungsziele er umgesetzt hat, insbesondere im Hinblick auf die durchgeführten
Maßnahmen.

Dieser Teil des Berichts bezieht sich auf die konkreten Tätigkeiten des Betreuers, die er im
letzten Jahr vorgenommen hat, insbesondere bezogen auf die konkreten Betreuungsziele, die
am Anfang der Betreuung oder im letzten Jahresbericht definiert worden sind. Der Bericht
sollte also auf den Anfangsbericht bzw. den letzten Jahresbericht Bezug nehmen. Es geht
darum, das Betreuungsgericht in die Lage zu versetzen, den Betreuungsverlauf
nachzuvollziehen. Das Gericht hat über den Bericht festzustellen, ob die Tätigkeit des
Betreuers zielführend und damit erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Betreuer auch die in
Zukunft beabsichtigten Maßnahmen darzustellen, um dem Gericht im Folgejahr einen
Anknüpfungspunkt für die weitere Kontrolle zu geben. Verpflichtend ist zudem die
Darstellung solcher Maßnahmen, die gegen den Willen des Betreuten vorgenommen worden
sind oder vorgenommen werden. Hier hat das Betreuungsgericht zum Schutz des Betreuten in
besonderer Weise zu prüfen, ob diese Maßnahmen notwendig und erforderlich waren bzw.
sein werden und § 1821 Absatz 3 BGB-E entsprechen.

(Amtliche Mitteilung Seite 354)

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