Ehegattenvertretung – schriftliche Bestätigung des Arztes

Zu Buchstabe b
Die Bestätigung nach Nummer 3 Buchstabe b) umfasst die in Absatz 3 genannten und in dem
Dokument ausgeführten Ausschlussgründe, sie erfasst aber auch sonstige allgemeine
Ausschlussgründe, wie beispielsweise die Tatsache, dass der Ehegatte wegen
Geschäftsunfähigkeit keine rechtsgeschäftliche Vertretung übernehmen kann.
Zu Absatz 5
Bestellt das Betreuungsgericht während der Geltungsdauer des Vertretungsrechts, das von
dem vertretenden Ehegatten ausgeübt wird, für den vertretenen Ehegatten einen Betreuer, darf
der vertretende Ehegatte ab diesem Zeitpunkt das Vertretungsrecht nach Absatz 1 nicht mehr
ausüben. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vergleiche die
Ausführungen zu § 1814 BGB-E. Zu Absatz 6 Durch die in Absatz 6 aufgenommenen
Verweise auf die § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829
Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 BGB-E wird der
vertretende Ehegatte zum Schutz seines erkrankten Ehegatten insoweit den gleichen
Bindungen unterworfen wie ein Vorsorgebevollmächtigter sowie ein gerichtlich bestellter
Betreuer (letzteres durch den Verweis auf § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E). § 1821 Absatz 2 bis
4 BGB-E). Siehe amtliche Mitteilung, Seite 209-210.

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