Ehegattenvertretung – zeitliche Beschränkung

Zu Nummer 4
Das Recht zur Vertretung des erkrankten Ehegatten nach § 1358 BGB-E ist zeitlich
beschränkt. Es endet mit Ablauf von drei Monaten, nachdem der Arzt das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt hat. Das Vertretungsrecht deckt damit den
Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren
Erkrankung ab und orientiert sich in seiner Zielsetzung so an der vom Bundestag am 18. Mai
2017 (Bundesratsdrucksache 460/17) in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestages (Bundestagsdrucksache 18/12427) angenommenen
Regelung. Diese sah ein zeitlich zwar nicht befristetes Notvertretungsrecht der Ehegatten
untereinander vor, das in der Praxis durch den eng begrenzten Vertretungsumfang jedoch
zeitlich beschränkt sein sollte. Nach drei Monaten ist ein Patient häufig wieder in der Lage,
seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen oder zumindest für eine
rechtsgeschäftliche Vertretung Sorge zu tragen. Ist der Patient zu diesem Zeitpunkt hierzu
noch nicht in der Lage, handelt es sich nicht mehr um eine Notvertretung, vielmehr ist dann
davon auszugehen, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum eines Vertreters bedarf.
Vielfach wird dann auch der durch die Regelung vorgesehene Umfang des Vertretungsrechts
nicht mehr ausreichen, jedenfalls dann, wenn dem Ehegatten keine Kontovollmacht
eingeräumt wurde, und deshalb weitergehende Befugnisse erforderlich werden. Die zeitliche
Beschränkung dient dem Schutz des vertretenen Ehegatten. Bei dem
Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um ein gesetzliches Vertretungsrecht, bei dem der
Vertreter – im Gegensatz zum Betreuer – keiner Überprüfung und fortlaufenden Kontrolle
durch das Gericht unterliegt. Selbst in dem durch die Regelung vorgesehenen begrenzten
Umfang des Vertretungsrechts ist nach mehr als drei Monaten eine Kontrolle der Tätigkeit des
Vertreters durch eine unabhängige Instanz angezeigt, wenn der Patient seinen Vertreter nicht
– wie beispielsweise bei einer Vorsorgevollmacht – bewusst mit der Aufgabe betraut hat, ihn
im Krankheitsfall zu vertreten. Kann der Ehegatte im Laufe der drei Monate dagegen seine
gesundheitlichen Angelegenheiten rechtlich wieder selbst regeln, greift in Bezug auf die
behandelnden Ärzte § 630 a ff. BGB. Gegenüber sonstigen Dritten, denen gegenüber das
Vertretungsrecht bereits ausgeübt wurde, hat der bisher Vertretene zum Schutz des
Rechtsverkehrs deutlich zu machen, dass er sich wieder selbst vertreten will.
Zu Absatz 4
Da das Vertretungsrecht von dem Ehegatten über drei Monate und gegenüber verschiedenen
Ärzten und Einrichtungen ausgeübt werden kann, benötigt der vertretende Ehegatte hierfür
einen Nachweis seiner Vertretungsberechtigung. Absatz 4 sieht daher vor, dass im
Zusammenhang mit der erstmaligen Ausübung des Vertretungsrechts ein Dokument
auszustellen ist, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht –
209 – und seine Dauer ergibt (Satz 1). Dieses Dokument ist dem vertretenden Ehegatten
auszuhändigen (Satz 2).
Zu Nummer 1

D17/11058

2

Hierzu hat der behandelnde Arzt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1,
das heißt, dass der Patient aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, schriftlich zu
bestätigen. Darüber hinaus hat er in dem Dokument den Zeitpunkt festzuhalten, zu dem die
Erkrankung oder die Bewusstlosigkeit spätestens eingetreten sind. Bei der Beurteilung der
Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten die gleichen Kriterien wie bei der Beurteilung, ob
eine Betreuung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die
Voraussetzungen spätestens eingetreten sind, wird sich der Arzt auf die Angaben des
vertretenden Ehegatten stützen. Sind keine genauen Angaben ermittelbar, wird
sinnvollerweise der Zeitpunkt angegeben, zu dem der Patient in die Klinik eingeliefert bzw.
dem Arzt vorgestellt wurde.
Zu Nummer 2
Nach der Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und der Feststellung des Zeitpunkts
ihres Eintritts durch den Arzt ist der Ehegatte des Patienten, der das Vertretungsrecht nach §
1358 BGB-E ausüben möchte, über die Ausschlussgründe nach Absatz 3 zu informieren. Dies
geschieht, indem ihm ein Dokument vorgelegt wird, in dem neben der Bestätigung des Arztes
die in der Regelung vorgesehenen Ausschlussgründe für das Ehegattenvertretungsrecht nach
Absatz 3 dargelegt sind. Auf Wunsch sind diese dem Ehegatten von dem Arzt bzw. einem
Verwaltungsmitarbeiter der Klinik zu erläutern.
Zu Nummer 3
Abschließend hat der vertretende Ehegatte auf dem Dokument schriftlich zu versichern, dass
das Ehegattenvertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund deren
der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann,
bisher nicht ausgeübt wurde (Buchstabe a) und kein Ausschlussgrund für das Vertretungsrecht
vorliegt (Buchstabe b).
Zu Buchstabe a
Nach Buchstabe a) ist zunächst eine Bestätigung erforderlich, dass wegen der aktuellen
Erkrankung das Ehegattenvertretungsrecht noch nicht ausgeübt wurde. Damit soll verhindert
werden, dass der vertretende Ehegatte im Laufe einer länger andauernden oder chronischen
Erkrankung seines Ehegatten, die dauerhaft oder periodisch dazu führt, dass dieser seine
Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, immer wieder das
Ehegattenvertretungsrecht in Anspruch nimmt. Durch eine solche Kette von einzelnen, durch
verschiedene Ärzte ausgestellte Bescheinigungen nach Absatz 4 könnte das Vertretungsrecht
nach § 1358 BGB-E über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden und damit die
Zielsetzung der Regelung und der mit der Befristung angestrebte Schutzgedanke konterkariert
werden. Möglich ist dagegen die mehrfache Inanspruchnahme des Ehegattenvertretungsrechts
wegen zeitlich unabhängig voneinander eingetretener Krankheiten bzw. Bewusstlosigkeit,
beispielsweise eines schweren Unfalls und eines zu einem späteren Zeitpunkt erlittenen
Schlaganfalls (siehe amtliche Mitteilung, Seite 208-209).

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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