Ehegattenvertretung – zentrales Vorsorgeregister

Derzeit schon besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister
eintragen zu lassen (§§ 78 Absatz 2 Nummer 1, 78a Bundesnotarordnung – BNotO). Mit
diesem Entwurf wird in Artikel 5 darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, in dieses
Register auch einen Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB-E
eintragen zu lassen. Ergänzend wird dem Arzt ein Einsichtsrecht in das Register eröffnet.
Bisher ist eine solche Einsicht nur dem Betreuungsgericht im Rahmen eines
Betreuungsverfahrens gestattet. Sollte der behandelnde Arzt Zweifel haben, ob der Erkrankte
von seinem Ehegatten vertreten werden möchte, oder Anhaltspunkte bestehen, dass einem
Dritten eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, der Ehegatte aber auf dem Vertretungsrecht
nach § 1358 BGB-E bestehen, hat der Arzt künftig die Möglichkeit zu überprüfen, ob der
Patient entsprechende Eintragungen veranlasst hat. Vergleiche im Einzelnen hierzu die
Ausführungen. (siehe amtliche Mitteilung, Seite 207).

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