Ausgeschlossen ist das Vertretungsrecht nach § 1358 BGB-E auch, soweit für den zu
vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1
genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge ganz oder teilweise umfasst. Auch in
diesem Fall ist kein Raum für eine Vertretung durch den Ehegatten, da im Rahmen einer
bestehenden Betreuung bereits ein Vertreter vorhanden ist. Ist der vertretende Ehegatte zum
Betreuer bestellt, handelt er nicht im Rahmen des § 1358 BGB-E, sondern als Betreuer. Deckt
der Aufgabenkreis des Betreuers nur teilweise die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben ab, ist
der Ehegatte nur von der Vertretung nach § 1358 BGB-E ausgeschlossen, soweit der
Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Im Gegensatz zu den Ausschlussgründen unter Nummer
2 wird hier auf den objektiven Tatbestand der Bestellung eines Betreuers abgestellt. Anders
als die Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten oder die Erteilung einer Vollmacht
an einen Dritten kann die Bestellung eines Betreuers für einen Ehegatten dem anderen
Ehegatten in der Praxis nicht verborgen bleiben, zumal der Ehegatte in dem Verfahren über
die Bestellung eines Betreuers in der Regel als Beteiligter hinzugezogen wird (§ 274 Absatz 4
FamFG). Siehe amtliche Mitteilung, Seite 207-208.
Ehegattenvertretung – Ausschluss wegen Betreuer
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