(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen,
entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Durch Absatz 3 des § 1834 BGB, neu, wird klargestellt, dass das Betreuungsgericht für
Streitigkeiten über Umgangsrecht oder Herausgabeverlangung zuständig ist.
Aufenthalts- und Umgangsrecht: Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten
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