Vermögensverzeichnis:Erstellungspflicht des Betreuers ( § 1835 BGB neu)

Wie nach bisheriger Rechtslage ist eine gesetzliche Differenzierung nach dem jeweiligen
Vermögensstand nicht erforderlich.

Wichtig ist, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses auch in den
Fällen in denen ein Ehegatte der Betreuer des anderen wird, es für diesen eine Pflicht ist, auch
wenn beide gemeinsam in der Wohnung leben.
Neu in § 1835 ist der Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensverzeichnisses. Nunmehr wird
der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers zugrunde gelegt.
„Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht der Erlass des Bestellungsbeschlusses,
sondern der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit gemäß § 287 Absatz 1 und 2 FamFG. Dies ist
gemäß § 287 Absatz 1 FamFG der Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Betreuer, mithin der
Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe oder der Zustellung des Beschlusses an den Betreuer,
sofern nicht ausnahmsweise nach § 287 Absatz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des
Beschlusses angeordnet wurde.“ (Amtliche Mitteilung Seite 309).

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