Ehegattenvertretung – Auskunftsrecht Dritter

Das Ehegattenvertretungsrecht, wenn es in Kraft gesetzt wird, berechtigt den vertretenden
Ehegatten auch allen im Zusammenhang mit den Untersuchungen, Heilbehandlungen oder
Eingriffen notwendigen Aufklärungen entgegenzunehmen (amtliche Mitteilung, Seite 205).

Darüber hinaus ist der vertretende Ehegatte berechtigt, alle im Zusammenhang mit den
vorgenannten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffen notwendigen Aufklärungen
entgegenzunehmen.

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