Ehegattenvertretung – Behandlungsverträge

Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Nummer 2
Das Vertretungsrecht berechtigt den Ehegatten außerdem zum Abschluss von Behandlungs-
und Krankenhausverträgen. Soweit die Behandlung nicht durch die gesetzliche
Krankenversicherung ohne Vertragsabschluss abgedeckt ist, müssen entsprechende Verträge
abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die unmittelbar nach
Eintritt der das Vertretungsrecht auslösenden Erkrankung bzw. Bewusstlosigkeit anstehen.
Darüber hinaus ist vom Vertretungsrecht auch der Abschluss von Verträgen über eilige
Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege erfasst. Je nach dem Krankheitsbild schließt
sich an den wenige Tage oder Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt unmittelbar eine
unaufschiebbare Rehabilitationsmaßnahme an. Oft ist sofort nach der Entlassung aus der
Klinik die Pflege des Erkrankten zu organisieren. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch
nicht wieder in der Lage, diese Angelegenheiten rechtlich selbst zu regeln, ist es sinnvoll, dass
der Ehegatte ihn auch in diesen Angelegenheiten vertreten kann. Erfasst sind allerdings nur
eilige, das heißt unaufschiebbare, Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege, die im zeitlichen
Rahmen des Vertretungsrechts und im unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der
anlassgebenden Erkrankung oder Bewusstlosigkeit getroffen werden müssen. Nicht möglich
sind dagegen vertragliche Bindungen mit einem Vertragsbeginn lange nach dem Ende des
Vertretungsrechts des Ehegatten. Ergänzend hat der Ehegatte das Recht, alle notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die von ihm geschlossenen Verträge gegenüber den
Vertragspartnern auch durchzusetzen. Er kann damit Mängel rügen und vereinbarte
Leistungen auch gerichtlich geltend machen (amtliche Mitteilung, Seite 205).

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehegattenvertretung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar