Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Nummer 3
Des Weiteren ist der vertretende Ehegatte – wie ein Betreuer – berechtigt, im Rahmen des
Vertretungsrechts nach § 1358 BGB-E über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831
Absatz 4 BGB-E zu entscheiden, allerdings nur, soweit die Dauer der Maßnahme im
Einzelfall einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitet. § 1831 Absatz 4 BGB-E
findet Anwendung, wenn einem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
auf ähnliche Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen
werden soll. Nach einem Unfall oder Schlaganfall können gerade in der ersten Zeit nach deren
Auftreten zum Schutz des Patienten derartige Sicherungsmaßnahmen zum Teil über mehrere
Tage oder auch regelmäßig erforderlich werden. Auch postoperative Delirzustände erfordern
unter Umständen entsprechende Schutzmaßnahmen. Wegen ihrer hohen Eingriffsintensität
sind diese Maßnahmen durch das Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1831 Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 2 BGB-E). Durch den Verweis in Absatz 6 gilt dies auch im Fall des
einwilligungsunfähigen Ehegatten. Das Gericht prüft damit unabhängig von der Bestellung
eines Betreuers – wie bei Bevollmächtigten gemäß § 1831 Absatz 5 BGB-E – die
Rechtmäßigkeit der vom vertretenden Ehegatten getroffenen Entscheidung über
freiheitsentziehende Maßnahmen. Zum Schutz des vertretenen Ehegatten enthält die Regelung
darüber hinaus eine zeitliche Befristung. Im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten
Betreuer oder einem Bevollmächtigten kann der nach § 1358 BGB-E vertretende Ehegatte nur
bis zur Dauer von sechs Wochen über derartige Maßnahmen entscheiden. Mit dieser
Einschränkung wird auch unterstrichen, dass es sich bei dem Ehegattenvertretungsrecht nur
um eine Notvertretung handelt. Ist abzusehen, dass die freiheitsentziehenden Maßnahmen
länger als sechs Wochen erforderlich sein werden, ist zeitnah die Bestellung eines Betreuers
durch das Gericht einzuleiten (amtliche Mitteilung, Seite 205-206).
Ehegattenvertretung – freiheitsentziehende Maßnahmen
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