Ehegattenvertretung – Ansprüche

Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)
Zu Nummer 4
Schließlich ist der vertretende Ehegatte berechtigt, Ansprüche, die seinem Ehegatten aus
Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen. Dabei wird es sich
vorrangig um Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche handeln. Die Aufnahme dieser
Ansprüche in den Katalog des Absatzes 1 ist sinnvoll, da gerade bei einem
Krankenhausaufenthalt oder durch Rehabilitationsmaßnahmen und intensivpflegerische
Maßnahmen binnen kurzer Zeit hohe Kosten entstehen, so dass eine zeitnahe
Geltendmachung etwa von Versicherungsleistungen angezeigt ist. Dem vertretenden
Ehegatten steht allerdings kein Inkassorecht hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen
zu. Er darf die geltend gemachten Leistungen entweder an die Leistungserbringer aus dem
Krankenhausvertrag oder dem Vertrag über Rehabilitations- oder Pflegeleistungen abtreten
oder die Zahlung an den Leistungserbringer verlangen. Er darf keine Zahlung an sich selbst
verlangen. Damit wird einem Missbrauch des Vertretungsrechts durch den Ehegatten
vorgebeugt (siehe amtliche Mitteilung, Seite 206).

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